Trotz Corona-Krise haben viele Unternehmer ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Gesetzgeber hat nun reagiert. Im Nachhinein sind diese Zuschüsse steuerfrei.


Es geht dabei um folgenden Sachverhalt: In dem Wissen, dass ihren Mitarbeitern das Kurzarbeitergeld nicht reicht, haben viele Unternehmer ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt und es somit auf bis zu 100 Prozent der bisherigen Netto-Bezüge aufgestockt. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 30. Juni 2020 wurde beschlossen, dass diese Zuschüsse rückwirkend ab März 2020 innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei werden.

 

Das bedeutet, dass bereits steuerpflichtig abgerechnete Zuschüsse der letzten Monate jetzt rückwirkend steuerfrei abgerechnet werden müssen. Da es sich bei den Zuschüssen meist um Nettolohnvereinbarungen handelt, profitieren Arbeitgeber von der Steuerbefreiung. Sie dürfen die Steuererstattung behalten. Wurde der Zuschuss hingegen brutto gezahlt, dann bekommt der Arbeitnehmer die Steuererstattung ausbezahlt. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer den Zuschuss aber in der Steuererklärung angeben, da dieser dem Progressionsvorbehalt unterliegt und daher die Einkommensteuer erhöht.

 

Für die Erstattung ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig. Dieses erstattet dem Arbeitgeber die zu viel gezahlte Lohnsteuer, sobald die Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber korrigiert sind. Falls die Steuererstattung dem Arbeitnehmer zusteht, zahlt sie der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Daher müssen Arbeitgeber, die Zuschüsse gezahlt haben prüfen, ob sie Netto- oder Bruttozuschüsse bezahlt haben. Eine Nachberechnung oder eine Korrektur der Zuschüsse in der Lohnabrechnung sind aber auf jeden Fall notwendig.

 

Je nach Betriebsgröße können die Erstattungen für den Zeitraum schnell mehrere Tausend Euro betragen!

 

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