Heizungsprüfung für Wärmeerzeuger mit Erdgas
Zur Vermeidung von Versorgungsproblemen bei Gas und Strom in diesem und im nächsten Winter hat die Bundesregierung ein Energiesicherungspaket beschlossen.
Dazu zählt auch die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (kurz EnSimiMaV).
Sie ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.
Alles Wissenswerte zur „Heizungsprüfung“
Für Sie als Immobilieneigentümer mit zentraler Erdgaswärmeerzeugung schreibt sie eine Prüfung und Optimierung der Anlage vor.
Andere Energieträger sind nicht betroffen. Damit soll erreicht werden, dass mehr Gasheizungen effizienter arbeiten.
Zu prüfen ist, ob
- die Heizung hinsichtlich Energieeffizienz optimal eingestellt ist,
- die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
- effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
- Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.
Zur Optimierung werden folgende Maßnahmen genannt:
- die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve
- bei groben Fehleinstellungen,
- die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere,
- zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen
oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers,
dazu insbesondere zu Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen,
Anwesenheitssteuerungen, - die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung
geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz, - die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung
geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz, - die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu
verringern. - Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende
Einsparmaßnahmen.
Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht festgehalten.
Notwendige Optimierungsmaßnahmen sind bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
Ihre Heizungsfachbetriebe der Innung führen die geforderte Heizungsprüfung gerne für Sie durch, am besten im Rahmen der
nächsten Wartung aber auch als gesonderten Termin.
Da die genannten Maßnahmen zur Energieeinsparung beitragen, empfehlen wir Ihnen eine zeitnahe Beauftragung.
https://shk-bonn-rhein-sieg.de
Die Prüfung entfällt
- in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten
Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden
und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. - wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine
vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
Der hydraulische Abgleich
Abhängig von der Gebäudegröße schreibt die Verordnung einen hydraulischen Abgleich vor.
Die Heizungsprüfung kann auch in diesem Rahmen durchgeführt werden.
Gaszentralheizungen sind hydraulisch abzugleichen
bis zum 30. September 2023
a) in Nichtwohngebäuden ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche
(GEG) oder
b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.
bis zum 15. September 2024
in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
Für Wohngebäude bis 5 Wohneinheiten besteht keine gesetzliche Verpflichtung.
Die Verpflichtung entfällt, wenn
- das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
- innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein
Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50% der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht - oder
das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag
ungenutzt oder stillgelegt werden soll.
Die Studien zeigten, dass durch einen hydraulischen Abgleich ca.
10-15% an Energie eingespart werden konnte.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt diese Maßnahme bereits seit 2002.
www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/heizen-und-warmwasser/hydraulischer-abgleich-macht-ihre-heizung-effizienter-30110
Den Verordnungstext finden Sie hier:
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensimimav.html
Ihr Heizungsfachbetrieb der Innung steht Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.