Verlängerung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Aufgrund der verstärkten Warnungen vor Virus-Mutanten mit höheren Ansteckungsrisiken haben Bund und Länder die seit 22. Januar geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 30. April 2021 verlängert. Dabei wurden auch einige Bestimmungen konkretisiert.

Bei der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung  handelt es sich um eine verbindliche Rechtsvorschrift, die die bereits bestehenden Vorgaben der Arbeitsschutzregel zu Hygiene und Infektionsschutz ergänzt und etwa bei den Vorgaben zum Homeoffice konkretisiert. Grundsätzlich sollte deshalb jeder Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Beschäftigten

  • die Zahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen minimieren.
  • den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einhalten.
  • Atemschutz tragen, wenn das Abstandhalten nicht möglich ist.
  • die Betriebsräume regelmäßig lüften.

Durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden diese Grundregeln um weitere Bestimmungen ergänzt. Diese sind mit Ausnahme der Regel zu festen Teams für alle Betriebsgrößen rechtsverbindlich und müssen vorerst bis zum 30. April 2021 eingehalten werden.

Wo immer möglich, muss im Betrieb Homeoffice angeboten werden

Der Arbeitgeber muss Homeoffice anbieten und zwar „bei Büroarbeit und vergleichbaren Tätigkeiten“. Büroarbeit ist klar, aber was könnten im Handwerk „vergleichbare Tätigkeiten“ sein? Das Bundesarbeitsministerium definiert sie als solche Aufgaben, die „unter Verwendung von Informationstechnologien von zu Hause aus erledigt werden können“. Kurzum, alles was ein Mitarbeiter am PC, Notebook oder Smartphone erledigen kann, soll er von zuhause aus tun und dafür gar nicht erst in den Betrieb kommen. Einen Rechtsanspruch auf das Arbeiten von zuhause aus haben Beschäftigte damit jedoch nicht. Umgekehrt darf der Chef auch niemanden zum Arbeiten im Homeoffice zwingen. Eine juristische Bewertung in einem konkreten Konfliktfall ist nicht ganz einfach. Unbedingt zu empfehlen ist, das Verlegen von Arbeiten ins Homeoffice einvernehmlich zu regeln.

Feste Teams, um Kontakte zu minimeren

Ab zehn Beschäftigten soll der Chef seine Mitarbeiter in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen einteilen. Die Angehörigen eines solchen Teams sollen dann unter sich bleiben. Diese Regel ist nachvollziehbar um Ansteckungen zu vermeiden. Sie macht aber nur dann Sinn, wenn sie auch konsequent eingehalten wird und die Kollegen nicht – etwa in Pausen oder auf der Fahrt zur Baustelle – dann doch eng und ungeschützt zusammensitzen.

Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person  

Für alle anderen Tätigkeiten, bei denen Homeoffice nicht möglich ist, gilt nun, dass jede Person in einem gemeinsam genutzten Raum wie etwa einer Werkstatt mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung haben soll. Wenn es nicht möglich ist, diese begrenzte Raumbelegung einzuhalten, soll durch andere geeignete Schutzmaßnahmen ein gleichwertiger Schutz der Beschäftigten sichergestellt werden. Das sollten sein:

–          Lüftungsmaßnahmen,

–          geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen oder

–          Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken für alle anwesenden Personen.

 

Medizinischer Atemschutz ist Pflicht, wenn Abstände zu gering sind

Neu ist, dass die einfachen Masken aus Stoff, oft als Alltagsmaske bezeichnet und unter Arbeitsschützen als Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bekannt, am Arbeitsplatz nicht mehr zulässig sind. Der Atemschutz für Beschäftigte muss nun mindestens dem Schutzgrad medizinischer Schutzmasken entsprechen, das sind die (meist hellblauen) OP-Masken oder FFP2-Masken. Diese neuen Vorgaben gelten zunächst wie die gesamte Vorschrift bis zum 30. April 2021.

Wichtige für den gesamten Betrieb: Bei Symptomen zu Hause bleiben

Besonders wichtig bleibt nach wie vor: Wer Krankheitssymptome zeigt, soll zuhause bleiben. Wer gut gemeint die Kollegen bei hoher Arbeitsbelastung unterstützen will, riskiert, dass er den Coronavirus – oder auch die Erreger von Schnupfen, Erkältungen, Grippe – weiterverbreitet und kurz darauf Kollegen erkranken oder im Extremfall die ganze Belegschaft in Quarantäne muss.