Update Novemberhilfe / Dezemberhilfe Dezemberhilfe: Antragstellung seit dem 22.12.2020 möglich!

Hotline für prüfende Dritte: 030 5268 5087
 
Antragsberechtigt sind:
  • Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Betriebe).
  • Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.
 
Der Umsatzeinbruch muss zweifelsfrei nachgewiesen werden.
 
Mit der Novemberhilfe/Dezemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
 
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
 
Andere staatliche Leistungen für den selben Förderzeitraum, z. B. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, werden auf die Novemberhilfe/Dezemberhilfe angerechnet.
 
Die Antragstellung erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. Auch die Auszahlung läuft über die Überbrückungshilfe-Plattform.
 
Soloselbstständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifikationspflichten direkt antragsberechtigt.