Nach Auslaufen des Soforthilfe-Programms NRW Ende Mai haben Unternehmen, die weiterhin Corona-bedingt einen erheblichen Umsatzausfall zu verzeichnen haben, die Möglichkeit, Überbrückungshilfe zu beantragen. Ab September tritt die 2. Phase der Überbrückungshilfe in Kraft. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Antragstellung hierfür ist voraussichtlich ab Oktober möglich.
Wichtig: Anträge für die erste Phase (Juni bis August 2020) müssen bis spätestens 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es wird nicht möglich sein, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Aus dem Handwerk können u.a. Unternehmen in folgenden Bereichen betroffen sein:
- Messeveranstaltungen z.B. Messebauer, Messecatering
- Sonstige Veranstaltungen z.B. Metallbauer, Elektrotechniker
- Konditoreien/Bäckereien mit hohem Café- oder Catering-Anteil
- Fotografen
- Maschinenbau/Feinwerkmechaniker/Automobilzulieferer
- Hotelgewerbe z.B. Textilreinigung, Tischler/Innenausbau
Voraussetzung für die Antragstellung der Phase 2:
- Umsatzeinbruch von mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- Umsatzeinbruch von mind. 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
Erstattet werden:
- 90% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mind. 70% gegenüber dem Vorjahr
- 60% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% gegenüber dem Vorjahr
- 40% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30% gegenüber dem Vorjahr
Die Personalkostenpauschale i.H.v. 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Diese stellt zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit.
Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und betrieblichen Fixkosten sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zu prüfen und zu bestätigen.
Ergänzende Informationen finden Sie hier.
Einen Vorabcheck mit Berechnungshilfe hat IHK NRW zur Verfügung gestellt (ohne Gewähr).