Sonderzahlungen an Beschäftigte weiter steuer- und sozialversicherungsfrei
Arbeitgeberinnen aller Branchen können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren und damit ihre besondere und unverzichtbare Leistung honorieren. Die Steuerbefreiung wurde zunächst bis zum 30. Juni 2021 und nun bis zum 31. März 2022 verlängert.
Aber Achtung: Verlängert wird nur der Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Eine mehrfache Auszahlung ist nicht möglich. Es bleibt bei der Höchstgrenze von 1.500 Euro. Wer 2020 bereits 1.500 Euro als Corona-Bonus erhalten hat, kann 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen. Anders sieht es aus, wenn die Höchstgrenze noch nicht voll ausgeschöpft wurde: Wurde 2020 beispielsweise ein Bonus von 1.000 Euro gewährt, kann bis Ende März ein weiterer steuerfreier Bonus von bis zu 500 Euro gewährt werden. Wer bislang noch keinen steuerfreien Corona-Bonus gewährt hat, kann bis Ende März 2022 die vollen 1.500 Euro ausschöpfen.
Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass der „Corona-Bonus“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Zahlen Arbeitgeberinnen mehr als diese 1.500 Euro, muss nur der Mehrbetrag versteuert und sozialversichert werden.