NRW-Soforthilfe 2020: Verlängerte Fristen für die Rückmeldung und Rückzahlung

Die Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe ist seit Dezember 2020 möglich. Frist für die Abgabe der Rückmeldung ist nun der 31.10.2021. Für eine eventuell notwendige Rückzahlung besteht sogar bis zum 31.10.2022 Zeit. Damit kann die im Frühjahr 2020 ausgezahlte Soforthilfe Unternehmen und Soloselbstständigen als Liquidität bis zu 2,5 Jahre zinsfrei zur Verfügung stehen.

Ab Mitte Juni 2021 erhalten alle Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger, die bislang noch keine Rückmeldung abgegeben haben, eine E-Mail, die zur Rückmeldung auffordert und die Informationen und Links für die Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe 2020 enthält. Absender dieser E-Mail ist die Adresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de.
Mit den Informationen aus dieser E-Mail müssen Sie die Rückmeldung zur NRW-Soforthilfe 2020 vornehmen. Verwenden Sie für Ihre Rückmeldung bitte ausschließlich das in der E-Mail verlinkte Online-Formular. Zusätzlich bietet das Wirtschaftsministerium NRW zur Vorbereitung der Angaben eine Berechnungshilfe als PDF-Datei an.
Auf der Seite https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-faq-rueckmeldung sind häufige Fragen und Antworten (FAQ´s) zu finden. Dort werden Sie detailliert zu den folgenden Themen informiert:

  • Rückmeldeverfahren
  • Ermittlung Ihres Liquiditätsengpasses und Anrechenbarkeit von Kosten / Ausgaben
  • Fiktiver Unternehmerlohn
  • Vorgehen bei der Rückzahlung
  • Rückzahlung in Raten oder als Teilzahlung
  • Fragen zum Vorgehen bei bereits erfolgter Rückzahlung oder Rückmeldung
  • weitere Fragen rund um die NRW-Soforthilfe 2020 

Notwendigkeit der Rückmeldung

Bitte senden Sie auch dann Ihr ausgefülltes Rückmelde-Formular zurück, wenn Sie die Soforthilfe bereits vollständig zurückgezahlt haben. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, eine verkürzte Rückmeldung zu nutzen. Im Rückmelde-Formular ist dafür das Feld „Verzicht“ vorgesehen. Sie können dort auch Ihre eventuell bereits erfolgte Rückzahlung angeben.
Sofern Sie Ihre Rückzahlung an die im Bewilligungsbescheid angegebene IBAN der Landeshauptkasse oder der für Sie zuständigen Bezirksregierung überwiesen haben, wurde diese bereits verbucht. Bitte beachten Sie, dass die individuelle Bestätigung einzelner Zahlungseingänge nicht möglich ist. Bewahren Sie Ihre Bankunterlagen über eine durchgeführte Rückzahlung daher bitte gut auf.
Jede Empfängerin und jeder Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 ist zur Abgabe einer Rückmeldung verpflichtet.

IBAN für die Rückzahlung

Bitte verwenden Sie für eine (auch anteilige) Rückzahlung der Soforthilfe ausschließlich die bei der Rückmeldung angegebene IBAN. Sie finden diese IBAN im Rückmeldeformular, in der Anlage Ihrer Eingangsbestätigung sowie im Abschnitt 4.3 der vollständigen FAQ. 
Es handelt sich dabei um dieselbe IBAN, von der Ihnen die Soforthilfepauschale überwiesen wurde. Damit Ihre Zahlung unmittelbar verbucht werden kann, überweisen Sie bitte nicht an die in früheren Bescheiden angegebene IBAN der Landeskasse! 
Bei der Überweisung verwenden Sie bitte folgende Angaben, damit Ihre Zahlung zweifelsfrei zugeordnet werden kann:
Empfänger/Kontoinhaber: Tragen Sie hier bitte die zuständige Bezirksregierung ein, z. B. “Bezirksregierung Köln”
Verwendungszweck Feld 1:
Verwendungszweck Feld 2: „Rückzahlung Corona-Soforthilfe“
Diese Angaben finden Sie auch in Ihrem Rückmeldeformular und in der Eingangsbestätigung.