Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 ein Vollregister.

Das heißt, die wirtschaftlich Berechtigen von Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsgesellschaften müssen dann auch über dieses Register abrufbar sein. Bisher mussten sie sich nicht ins Transparenzregister eintragen, weil ihre Daten bereits in ihren jeweiligen Registern standen, profitierten sie von der sogenannten Meldefiktion.

Wozu dient das Transparenzregister?
Das Transparenzregister gibt es EU-weit seit 2017. Die EU-Staaten wollen damit Geldwäsche verhindern und bekämpfen. Sie erhoffen sich Einblick in Gesellschaften, wenn sie wissen, wer die wirtschaftlich Berechtigten sind.

Für welche Gesellschaftsformen gilt die neue Meldepflicht?
Die Meldefiktion, die bisher vor allem GmbH zugute kam, wurde jetzt gestrichen. Seit dem 1. August müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, wie AG, GmbH, und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, wie OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie Stiftungen oder Trusts, den oder die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.

Wer muss sich nicht ins Transparenzregister eintragen?
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaften) müssen sich auch künftig nicht eintragen.

Welche Gesellschaften profitieren von Sonderregeln?
Für eingetragene Vereine gibt es eine Sonderregelung. Sie müssen nur in Ausnahmefällen Meldung an das Transparenzregister machen.

Bis wann muss die Meldung spätestens erfolgt sein?
Gesellschaften, die bisher von der Meldefiktion profitiert haben, können folgende Übergangsfristen für die erste Pflichtmeldung nutzen:
•Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis zum 31. März 2022
•GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022,
•Alle anderen (etwa Stiftungen, Trusts, ausländische Immobilienerwerber): bis zum 31. Dezember 2022.
Was muss man mitteilen?
•Den Namen,
•das Geburtsdatum,
•den Wohnort
•die Staatsangehörigkeit (ab 2020) sowie
•die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses
eines wirtschaftlich Berechtigten an einer erfassten Gesellschaft. Aus den Angaben muss vor allem hervorgehen, worauf die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter im Einzelfall beruht (etwa aus der Höhe der Kapitalanteile oder Stimmrechte, der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners oder einer sonstigen Kontrollausübung).

Welche Folgen haben die Änderungen des Transparenzregisters für die Wirtschaft?
Künftig müssen mehrere Millionen Gesellschaften Veränderungen wie zum Beispiel Gesellschafterwechsel oder einen Umzug doppelt melden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht an das Transparenzregister drohen Bußgelder. Diese starten bei 50 Euro und können bis zu einem bestimmten Prozentsatz von der Bilanzsumme oder dem Jahresumsatz gehen. 

Für Detailfragen gibt es Informationen auf der Internetseite transparenzregister.de oder die Service-Nummer 0800/ 1234337 (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 18.30 Uhr).