Inflationsbonus bis 3.000 Euro steuerfrei

Nach dem Corona-Bonus kommt nun die Inflationsausgleichsprämie:
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Sonderzahlungen von bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren – bis Ende 2024 und auch in mehreren Teilzahlungen.

Teil des Entlastungspaketes

Am 7. Oktober hat der Bundesrat dem vom Koalitionsausschuss vereinbarten dritten Entlastungspaket zugestimmt und so unter anderem der sog. Inflationsausgleichsprämie zugestimmt. Damit können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn bis zu 3.000 Euro steuerfrei gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, bei dem Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung eben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Arbeitgeber können die Prämie bis 31.12.2024 steuerfrei zahlen.

Freiwillig und zusätzlich

Ähnlich dem Corona-Bonus können Arbeitgeber nun rückwirkend zum 1. Oktober Sonderzahlungen von Steuern und Sozialabgaben befreit an ihre Belegschaft auszahlen – freiwillig und abhängig von der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Unternehmens. Wie bei der Corona-Prämie ist die Auszahlung in mehreren Raten möglich. Und auch zu begrüßen, um den Unternehmen die Möglichkeit und Flexibilität zu geben, diese finanziellen Zusatzausgaben strecken zu können.

Wichtig: Die Prämie darf nur neben dem geschuldeten Lohn gezahlt werden. Wenn dem Arbeitnehmer also zum Beispiel (tarif-)vertraglich ein Weihnachtsgeld zusteht, darf der Arbeitgeber nicht stattdessen eine Inflationsprämie zahlen. Außerdem dürfen auch keine Teile des Lohns als Prämie umgewandelt werden, um so Sozialversicherungsausgaben und Steuern zu umgehen.

Wichtig auch: Wieder ist die Gewährung der Prämie allein Sache des Arbeitgebers. Die er aus der eigenen Tasche leistet, ohne dass ihm davon etwas erstattet wird. Auch das sollte Mitarbeitern im Zweifel deutlich gemacht werden, um der aus den Zeiten des Corona-Bonus bekannten, irrigen Annahme vorzubeugen, dass den Firmen dafür irgendein Ausgleich gewährt wird. 

Mehrere Teilbeträge möglich

Die Nettoprämie ist zum Inflationsausgleich gedacht und kann bis 31. Dezember 2024 steuerfrei auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Das kann zum Beispiel geschehen durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung, aus dem hervorgeht, dass die zusätzliche, steuerfreie Zahlung im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht.

Ob bzw. wann in Anbetracht der wirtschaftlichen Gesamtsituation eine Sonderzahlung möglich ist und wenn ja, in welcher Höhe, entscheidet am Ende allein der Arbeitgeber.