Hochwasser im Rhein-Sieg-Kreis

Hochwasser im Rhein-Sieg-Kreis

Die starken Unwetter der vergangenen Tage haben in Teilen des Rhein-Sieg-Kreises schlimme Spuren hinterlassen. Damit sind nicht nur Sachschäden und persönliche Schicksale, sondern tragischerweise auch viele Todesfälle verbunden.

Auch für die Kreishandwerkerschaft Bonn Rhein-Sieg, die Obermeister und das Ehrenamt ist die aktuelle Situation nicht in Worte zu fassen. Die Lage ist an vielen Orten dramatisch. Viele Menschen haben ihr Hab und Gut, ihren Betrieb oder das eigene Zuhause verloren. Wir sprechen unser tiefstes Mitgefühl denen aus, die Angehörige, Freunde oder liebe Menschen verloren haben. Den zahlreichen Helferinnen und Helfern, die unermüdlich vor Ort im Einsatz sind, gilt unser Dank. Jetzt kommt es darauf an, dass die Soforthilfen, die die Bundes- und Landesregierung bereits angekündigt haben, schnellstmöglich dort ankommen, wo sie dringend gebraucht werden, um die Folgen der Naturkatastrophe zu bewältigen!

Für betroffene Betriebe haben wir erste Hinweise und Tipps zusammengestellt: 

 

Erstbegehung
Erst nach Freigabe durch Rettungskräfte das Gelände / Gebäude betreten!

  • Achtung! Finger weg von Elektroinstallation & Co.
    Lassen Sie Ihre Installationen und Einrichtungen durch eine Fachfirma vor Inbetriebnahme/Nutzung prüfen!

    Dies betrifft:
  • Energieversorgung (Strom / Gas / Wasser / Öl)
  • Maschinen / Geräte / Anlagen
  • Schadensdokumentation
    Ganz wichtig: Machen Sie eine Schadensauflistung und dokumentieren Sie dabei präzise alle Einzelschäden:
    • ausreichend Foto-/Videomaterial erstellen 
      • Vorher
      • Nachher
      • während Schadensbeseitigung
  • Erfassungszeitpunkt (Datum/Uhrzeit) sollte erkennbar sein
    Hinweis: Archivierung/Dokumentation mit System! Legen Sie von Anfang an eine Struktur zur Dokumentation der Foto-/Video-Dateien fest:
    • Dateinamen vereinheitlichen (Datum, Uhrzeit, Objekt, Standort) Beispiel: „2021-07-16_8.00_Tischformatkreissäge_Maschinenraum“;
    • am Besten in Ordnern kategorisieren
  • Versicherungsschutz
    Abgeschlossene Versicherungen prüfen → verschiedene Versicherungen könnten eventuell Schäden decken:
    • Gebäudeversicherung – Elementarschäden
    • Hausratversicherung
    • Inventarversicherung
    • Maschinenversicherung
    • Elektronikversicherung
    • Teil-/Vollkasko Kfz-Versicherung
    • Betriebsunterbrechungsversicherung
    • Lagerversicherung
    • Warenversicherung

      Hier ist immer der individuelle Deckungsschutz zu prüfen
  • Schadenanzeige
    Melden Sie Ihren Schaden beim Versicherer zeitnah an!
    • Schriftlich Schadenanzeige per E-Mail, Fax oder Post
    • Eingangsbestätigung anfordern und aufheben
  • Schadenminderung
    Schaden mindern soweit möglich! Auch wenn Sie versichert sind, sind Sie verpflichtet, den Schaden zu mindern und alles Zumutbare zu veranlassen.
    • Abschöpfen/Auspumpen, aber Achtung: Die eigene Sicherheit geht vor: je nach Situation kann Auspumpen, wenn Wasser außen noch steht, Risse im Gebäude oder statische Probleme verursachen! → Rettungsdienste/Feuerwehr/Sachverständige kontaktieren
    • Schlamm- und Schmutzablagerungen vor dem Antrocknen abspülen
  • Anweisungen der Versicherung beachten!
    Beachten Sie die Bedingungen und Klauseln Ihrer Versicherungsverträge
  • Nichts voreilig entsorgen, renovieren oder reparieren
    Beschädigte Gegenstände vorerst aufheben (Versicherung Gelegenheit zur Besichtigung geben).
  • Kostenvoranschlag
    Vor Reparatur Kostenvoranschlag einholen und von Versicherung freigeben lassen.
  • Eigenleistungen
    Eigenleistungen mit Datum, Uhrzeit und Tätigkeit dokumentieren (z. B. Aufräumarbeiten, Reparaturen).
  • Abschlagszahlung Versicherung
    Ein Monat nach Schadenanzeige Abschlagszahlung von Versicherung einfordern.

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Informationen zu den Sonderkonditionen zum Kurzarbeitergeld

Das gegenwärtige Hochwasser gilt im Rahmen des Kurzarbeitergeldes als “unabwendbares Ereignis”. Vor
diesem Hintergrund können die jeweiligen Betriebe für ihre Beschäftigten Kurzarbeit beantragen.
Auch für Betriebe, die aufgrund des Hochwassers Kurzarbeitergeld anzeigen, gelten die
aktuellen Sonderregelungen, die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bereits im
vergangenen Jahr eingeführt wurden:

  • Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen
    sein statt wie regulär ein Drittel der Beschäftigten
  • Es müssen keine Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufgebaut werden, um
    Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die ansonsten allein vom Arbeitgeber zu tragen
    sind, können vollständig erstattet werden (von Oktober bis Ende Dezember zu 50
    Prozent).
  • Auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit kann Kurzarbeitergeld bezogen werden.

Diese Regelungen gelten bis zum 30. September 2021.

Folgende Fallkonstellationen für den Bezug für Kurzarbeitergeld sind laut Bundesagentur für Arbeit angesichts der Hochwasserereignisse denkbar:

1. Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits Kurzarbeitergeld
Der Betrieb befindet sich bereits aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit. Ist der Be-trieb nun unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine neue formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf.
Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Agentur für Arbeit unter Nutzung des Vordrucks angezeigt und die Verlängerungsanzeige von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden

2. Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber bisher nicht in Kurzarbeit
Ist der Betrieb unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen, so kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Die Kurzar-beit muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit neu angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbei-tergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

3. Betrieb ist aufgrund der Überflutung eines Zulieferbetriebes mittelbar betroffen
Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser z. B. durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes betroffen ist, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks neu angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalender-monat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

4. Betrieb ist nicht betroffen, aber Teile der Beschäftigten sind vom Hochwasser betroffen (z. B. durch Hauseinsturz)
Die Ursachen für den Arbeitsausfall im Betrieb müssen in den wirtschaftlichen Verhält-nissen oder aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit von einem unabwendbaren Ereig-nis begründet sein. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzei-gen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind, sofern der Be-trieb nicht ebenfalls aus einem der unter 1. bis 3. genannten Gründe betroffen ist. In diesen Fällen müssen dienstliche Vereinbarungen, wie z. B. Urlaub, Freizeitausgleich oder Freistellung, getroffen werden.

Auch ein bereits anerkannter Arbeitsausfall im Betrieb (Nr. 1) kann nicht aufgrund der ausschließlich persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden.

Informationen für Unternehmen rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld sowie die Möglichkeiten zur Anzeige finden Sie auf der Hompepage der Bundesagentur für Arbeit