Entlastungspaket und Steuerentlastungsgesetz 2022

Aufgrund der hohen Energie- und Kraftstoffpreise hat die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 verschiedene Steuervergünstigungen auf den Weg gebracht. Zur Entlastung werden dabei folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen, die rückwirkend zum 1.Januar 2022 in Kraft treten:

Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bislang 1.000 EUR auf 1.200 EUR erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2022.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bereits während des Jahres monatlich beim Lohnsteuerabzug in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt. Erhöht sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Laufe des Jahres 2022 mit steuerlicher Rückwirkung, ist diese rückwirkend im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Eine Arbeitgeberverpflichtung zur rückwirkenden Berücksichtigung besteht nur dann nicht, wenn ihm dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist (z. B. weil der Mitarbeiter mittlerweile aus dem Betrieb ausgeschieden ist). Eine Berücksichtigung erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des jeweiligen Arbeitnehmers.
 

Erhöhung des Grundfreibetrags

Außerdem steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR.
Praxishinweis: Bei Berechnung der Lohnsteuer wird der Grundfreibetrag ebenfalls berücksichtigt. Kommt es zu einer rückwirkenden Erhöhung, ist die Lohnsteuer gleichfalls rückwirkend zu korrigieren, wenn dies dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet allerdings aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist. In diesen Fällen tritt der Effekt aus der Erhöhung des Grundfreibetrags im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein.
Praxishinweis: Der zuvor vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nach dem Inkrafttreten der Änderungen im Juni 2022 vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Finanzverwaltung hat dazu neue Programmabläufe bekannt gemacht, die ab 1. Juni 2022 anzuwenden sind. Die Art und Weise der Neuberechnung ist jedoch nicht zwingend festgelegt. Sie kann
  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).
Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, können die höheren Freibeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. In Ausnahmefällen können Betroffene beim Betriebsstättenfinanzamt bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen (§ 41c Absatz 3 EStG, R 41c.1 Absatz 5 Satz 3 LStR). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den höheren Grundfreibetrag und den höheren Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.

 

Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler und lohnsteuerliche Folgewirkungen

Vor dem Hintergrund der aktuellen Benzinpreisentwicklung erfolgt eine vorgezogene Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer um 3 Cent pro Kilometer von 35 Cent auf 38 Cent.
Praxishinweis: Es bleibt abzuwarten, ob auch die Fahrtkostenpauschale bei Reisekosten von gegenwärtig 0,30 EUR/km (PKW) rückwirkend ab 1. Januar 2022 angehoben wird.

 

Folgewirkung auf die Lohnsteuer-Pauschalierung

Die geplante Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. wirkt sich auch auf das Lohnsteuer-Pauschalierungsvolumen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG aus. Nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % für die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Leistungen, die in § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a) bzw. Buchst. b) EStG genannt sind, pauschalieren. Der Höhe nach ist die Pauschalierung auf die Beträge begrenzt, die der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten geltend machen könnte. Die gestaffelte Entfernungspauschale wirkt sich somit auf die Pauschalierungshöhe aus.

 

300 Euro Energiepauschale 2022

Allen aktiv sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1 bis 5 soll noch im Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale soll unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen ( Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) »on top« gewährt werden. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022. Die Pauschale soll der Einkommensteuer unterliegen. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.
Bei Arbeitnehmern soll die Auszahlung über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn erfolgen. Arbeitgeber haben die EPP dazu in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Arbeitgeber sollen die Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen dürfen. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügezahlung ist eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.
Eine Kostenerstattung für die Auszahlungsabwicklung ist für Unternehmen nicht vorgesehen. Der Kostenaufwand kann sich allerdings nach den allgemeinen Regeln steuermindernd auswirken.
Selbständige sollen die Energiepreispauschale über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgt verwaltungsintern. Wurden bereits für den 10. September 2022 auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.
Praxishinweis: Eine FAQ-Liste der Finanzverwaltung beantwortet weitere Fragen u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

 

Kinderbonus

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 EUR über die Familienkassen ausgezahlt. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022.

 

Entlastungspaket

Zusätzlich hat der Bundestag am 19.05.2022 das Energiesteuersenkungsgesetzverabschiedet, um weitere Erleichterungen zur Bewältigung der Energiekostensteigerungen umzusetzen. Für die Monate Juni bis August ist darin vorgesehen, die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das Europäische Mindestmaß abzusenken. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter.

 

Vergünstigte Tickets für den ÖPNV

Seit dem 1. Juni 2022 gilt das 9-Euro-Ticket. Deutschlandweit können für monatlich neun Euro alle Busse und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr genutzt werden. Das Angebot gilt für die Kalendermonate Juni, Juli und August. Die Finanzierung des “9 für 90”-Tickets wird mit dem Siebten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes umgesetzt.

 

Lohnsteuerliche Behandlung des 9-Euro-Tickets

Im Rahmen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG darf der Zuschuss des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen. Das BMF hat mit Schreiben vom 30.05.2022 (PDF-Datei · 30 KB) mit Anlage verlinken klargestellt, dass während der Gültigkeit des sog. 9-Euro-Tickets hierbei auf eine jährliche Betrachtung abgestellt werden kann.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter zahlt für das Jahresticket eines Verkehrsverbundes 720 Euro (also rechnerisch 60 Euro pro Monat). Der Arbeitgeber gewährt einen nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuschuss von 240 Euro (also rechnerisch 20 Euro pro Monat). In Folge der Einführung des „9-Euro-Tickets“ reduziert der Verkehrsverbund die Kosten für das Jahresticket um 153 Euro (51 Euro x 3 Monate) auf 567 Euro. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist immer noch in voller Höhe steuerfrei und zwar unabhängig davon, dass der Zuschuss – rein rechnerisch – in drei Monaten um 11 Euro über den Aufwendungen des Arbeitnehmers liegt.
Wichtig: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Zuschuss monatsweise zu zahlen. Arbeitgeber, die im Jahr 2022 bereits eine vollständigeKostenerstattung gegenüber dem Arbeitnehmer für ein Jahresticket vorgenommen haben, müssen den Zuschuss – sofern arbeitsrechtlich möglich – anteilig zurückfordern oder den die tatsächlichen Aufwendungen übersteigenden Betrag steuerpflichtig behandeln.

 

Einschätzung der Wirtschaft

Die deutsche Wirtschaft begrüßt grundsätzlich die mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 auf den Weg gebrachten Entlastungen. In Anbetracht der nicht zuletzt aufgrund des Krieges in der Ukraine stark gestiegenen deutschen Inflationsrate und insbesondere der massiven Preiserhöhungen bei Energie, halten wir die vorgeschlagenen Maßnahmen jedoch für nicht ausreichend. Um eine rasche steuerliche Wirkung des Steuerentlastungspaketes 2022 zu erreichen, ist eine rückwirkende Anhebung der Beträge zum 1. Januar 2022 nachvollziehbar.
Gleichwohl bedeutet dies für die betroffenen Arbeitgeber, dass die geplanten Maßnahmen zu einem erheblichen Mehraufwand und Kosten für die Unternehmen führen. Allerdings führen die stark gestiegenen Energiekosten gerade auch bei einer Vielzahl von Unternehmen zu deutlichen Kostensteigerungen. Die bisher von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen wie die temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, die vorzeitige Abschaffung der EEG-Umlage ab dem 1. Juli 2022 sowie weitere Maßnahmen können die Mehrkosten der Unternehmen jedoch nur in Ansätzen kompensieren.
Die deutsche Wirtschaft fordert hier weitere Maßnahmen, um die rasante Preisentwicklung nicht zu einer Gefahr für den Wirtschaftsstandort Deutschland werden zu lassen.