Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erweitert Katastrophenerlass für Betroffene der Unwetterkatastrophe vom 14. / 15. Juli 2021

Jetzt rund 50 steuerliche Maßnahmen gültig / Weitere Erleichterung für Unternehmen und Betroffene

Das Ministerium der Finanzen teilt mit:

Nach der schweren Unwetterkatastrophe durch das Regentief „Bernd“ Mitte Juli und nach den dadurch entstandenen extremen Schäden hat die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung den am 16. Juli 2021 in Kraft gesetzten Katastrophenerlass erweitert und ermöglicht nun – teilweise befristet – rund 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener.
 
„Die Erweiterung des Katastrophenerlasses soll die Betroffenen sowie die Helferinnen und Helfer schnell und unbürokratisch entlasten. Die unmittelbare Unterstützung für betroffene Bürgerinnen und Bürger steht für uns an erster Stelle“, so Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen.
 
Der geänderte Erlass will es vor allem Unternehmen und Betrieben, die unterstützen wollen, erleichtern, unbürokratisch Hilfe zu leisten, ohne dadurch steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.
 
Erleichterungen und Klarstellungen wurden unter anderem zu den folgenden steuerlich relevanten Sachverhalten geschaffen:

  • Unentgeltliche Hilfeleistungen von Unternehmen an Privatpersonen in Form von Sach- oder Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen sind als Betriebsausgabe zu behandeln. Dies gilt, wenn beispielweise ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen verteilt oder ein Bauunternehmer Bagger und LKWs zur Verfügung stellt.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
  • Umsatzsteuerlich werden im Billigkeitswege insbesondere unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen („Sachspenden“), die Überlassung von Wohnraum und unentgeltliche Erbringungen sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe begünstigt.
  • Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Arbeitslohnspenden können auch zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz erfolgen.
 
Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegenzukommen. Bei Fragen zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich von der Hochwasser-Katastrophe Betroffene mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.
Der aktualisierte Katastrophenerlass ist auf der Website des Ministeriums der Finanzen (www.finanzverwaltung.nrw.de) hinterlegt.
 
Hintergrund:
 
Am 16. Juli hatte die Finanzverwaltung bereits im Katastrophenerlass festgelegt, dass unter anderem Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau möglich sind, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Darüber hinaus gibt es großzügige Möglichkeiten für die Abzugsfähigkeit von Spenden.
 
 
Folgen Sie uns darüber hinaus im Netz:
 
Twitter: @Finanzmin_NRW
YouTube: Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen