Ab Freitag gelten in Bonn die Regeln der Inzidenzstufe 2

Mit Stand Mittwoch, 11. August 2021, liegt die 7-Tages-Inzidenz in Bonn bei 50,4 und damit den achten Kalendertag in Folge über 35. Gemäß Corona-Schutzverordnung des Landes NRW und amtlicher Bekanntmachung durch das NRW-Gesundheitsministerium tritt damit am Freitag, 13. August 2021, in Bonn Inzidenzstufe 2 in Kraft.

Damit einher gehen verschärfte Regelungen in verschiedenen Bereichen.

Regeln der Inzidenzstufe 2 (ab Freitag, 13. August)

Kontaktbeschränkungen:

  • Personen aus bis zu 3 Haushalten ohne Personenbeschränkungen (plus immunisierter Personen aus weiteren Hausständen).
  • Zehn Personen ohne Begrenzung der Hausstände mit Negativtestnachweis (plus immunisierter Personen).
  • Bei einem Zusammentreffen ausschließlich immunisierter Personen ist die Zahl der Personen oder Hausstände nicht begrenzt.

Maskenpflicht:

  • Im Freien:
    • auf Märkten, im Umfeld geöffneter Einzelhandelsgeschäfte,
    • bei Versammlungen oder Veranstaltungen mit mehr als 25 teilnehmenden Personen,
    • an weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat.
  • Im ÖPNV (medizinische bzw. OP-Maske): in den Fahrzeugen, an den Haltestellen und Bahnhofsgebäuden.
  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht grundsätzlich.

Außerschulische Bildung:             

  • Präsenzunterricht mit Negativtestnachweis und ohne Mindestabstände ist möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist (mit Maske, außer bei Prüfungen).
  • Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse* vorliegen.

Kinder-/Jugendarbeit:                   

  • Gruppenangebote im Freien sind mit 30 jungen Menschen oder bei Eltern-Kind-Angeboten mit 45 Personen ohne Negativtestnachweis erlaubt.
  • Gruppenangebote in geschlossenen Räumen sind mit 20 jungen Menschen oder bei Eltern-Kind-Angeboten mit 30 Personen ohne Negativtestnachweis erlaubt.
  • Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich für bis zu 20 junge Menschen und bis zu fünf Betreuungspersonen oder für bis zu 20 Teilnehmende bei Eltern-Kind-Angeboten.
  • Ferienangebote für bis zu 20 Teilnehmende (zzgl. Betreuungspersonen) und Ferienreisen für bis zu 50 Personen (inklusive Betreuungspersonen) mit negativem Test*; Je nach Gruppengröße ist eine medizinische Maske zu tragen.

Freizeit:                                               

  • Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit Negativtestnachweis* und mit Personenbegrenzung ist erlaubt.
  • Die Öffnung von Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
  • Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
  • Öffnung von Freizeitparks mit negativen Tests* und Personenbegrenzung möglich.
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit negativen Tests möglich.
  • Benutzung von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks u.ä. unter freiem Himmel ist mit negativem Testergebnis* erlaubt.
  • Botanischer Garten darf öffnen mit sichergestellter Rückverfolgbarkeit (in geschlossenen Räumen max. ein*e Besucher*in pro 20 qm).
  • Öffnung Wettannahmestelle, Wettbüros, Spielhallen, Automatenspiel in Spielbanken mit Personenbegrenzung (max. eine Person pro 10 qm).
  • Öffnung von Spielbanken mit Negativtestnachweis*.

Einzelhandel:                                    

  • Eine Person je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche, darüber hinaus zusätzlich eine Person je 20 qm.

Sport:

  • Kontaktsport außen mit bis zu 25, innen mit bis zu zwölf Personen. Negativtestnachweis* und Rückverfolgung sind erforderlich. Innen ist kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) ohne Personenbegrenzung mit Mindestabstand, Negativtestnachweis* und Kontaktverfolgung möglich.
  • Außen ist kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung zugelassen.
  • Innen ist hochintensives Ausdauertraining nicht zulässig.
  • Beim kontaktfreien Sport ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, wie z. B. Tennis-Doppel, gelten als kontaktfreie Sportarten. Ansonsten ist unter Einhaltung der Abstandsregel die kontaktfreie Sportausübung ausschlaggebend und nicht die Sportart. Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Ferner dürfen sich die Gruppen nicht mischen. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
  • Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen sind unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen im Sinne des § 6 CoronaschutzVO und des Mindestabstands wieder zulässig. Beim Zugang zur Sportstätte ist die allgemeine AHA-Regel einzuhalten.
  • Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer*innen erlaubt (max. ein Drittel der Kapazität).
  • Innen sind bis zu 500 Zuschauer*innen erlaubt, sofern negative Testnachweise*, ein Sitzplan sowie die Einhaltung des Mindestabstands beziehungsweise eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
  • Die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse in Gruppen von in Hallenbädern bis zu 20, in Freibädern höchstens 30 Kindern.

Kultur:

  • Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test* sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen (mit Maske).
  • Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen ohne Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen (abhängig von der Raumgröße) stattfinden, wenn ein negativer Test* vorliegt und die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. (Wenn der Probenbetrieb ruht, muss in geschlossenen Räumen eine Maske getragen werden). Im Freien auch ohne Negativtest möglich.
  • Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen (mit Maske).

Messen/Märkte:                             

  • Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich (innen mit Maske). Mit negativen Tests* sind auch Kirmeselemente zulässig (innen mit Maske).
  • Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung (1 Person/7 qm) und Hygienekonzept (innen mit Maske).

Tagungen/Kongresse:

  • Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmenden möglich, sofern negative Tests* vorliegen und Kontaktverfolgung sichergestellt ist (innen mit Maske).

Gastronomie:                                   

  • Die Außengastronomie ist ohne negativen Test erlaubt.
  • Die Innengastronomie darf geöffnet werden, solange ein Negativtestnachweis vorliegt, eine Platzpflicht gegeben ist und die Kontaktverfolgung sichergestellt ist.
  • Kantinen dürfen geöffnet werden. Für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test. Mit Maske für das Personal; innen auch für die Gäste, kann am Platz abgenommen werden.

Private Veranstaltungen und Partys:

  • Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung: negativer Testnachweis* und sichergestellte einfach Rückverfolgbarkeit; keine Maskenpflicht draußen und drinnen am Tisch, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.
  • Partys und vergleichbare Feiern sind nicht erlaubt.

Handwerk/Dienstleistungen:     

  • Nicht-körpernahes Handwerk und Dienstleistungen (Reinigungen, Waschsalons, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Autovermietung, Sonnenstudios u.ä.) sind erlaubt (eine Person je 10 qm, ab 800 qm 80 Personen plus eine Person je weitere 20 qm) (innen mit Maske).
  • Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen und Dienstleistungen verbundenen Waren mit Begrenzung auf eine Person pro 20 qm.
  • Körpernahe Dienstleistungen (u.a. Friseur, Kosmetik, Fußpflege, Massage) erlaubt (mit Maske); muss die Maske zulässigerweise abgenommen werden, ist von allen an der Dienstleistung Beteiligten ein negatives Testergebnis* nötig.
  • Körpernahe Dienstleistungen auf ärztliche Anordnung sind ohne Test möglich (mit Maske).

Beherbergung/Tourismus:          

  • „Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test* und Kontaktverfolgung.
  • Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Test* (mit Maske).
  • Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.
  • Stadtführungen mit bis zu 20 Personen mit Negativtestnachweis* und Kontaktverfolgung.
  • Busreisen mit Test und bei höchstens 60%-iger Gesamtbelegung sowie Trennung durch mindestens einen freien Sitzplatz zwischen nicht immunisierten Personen und anderen, die nicht zum selben Hausstand gehören.

Umzüge:

  • mit bis zu zehn Personen mit negativem Test* erlaubt.

* In allen Bereichen gilt die Testpflicht nur für Personen, die nicht bereits vollständig geimpft oder genesen sind. Die Immunisierung muss nachgewiesen werden.

Quelle: https://www.bonn.de/coronaregeln