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Beschäftigung von ukrainischen Staatsbürgern

Erwerbsfähige ukrainische Staatsangehörige suchen neben dem Schutz in Deutschland häufig auch einen Arbeitsplatz. Viele Arbeitgeber möchten Kriegsflüchtlingen helfen und in ihren Betrieben beschäftigen.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ukrainische Flüchtlinge eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen können?

Aus der Ukraine Geflüchtete benötigen nach der visumfreien Einreise vorübergehend bis maximal 90 Tage und spätestens bis 24. Mai 2022 keinen Aufenthaltstitel.

Wer als Kriegsflüchtling in Deutschland Schutz bekommt und eine Beschäftigung aufnehmen möchte, benötigt allerdings immer noch eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde. Diese werden derzeit auf Grundlage der „Massenzustrom-Richtlinie” für Kriegsflüchtlinge parallel zur Aufenthaltserlaubnis umgehend erteilt. Eine besondere Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse oder ein konkretes Jobangebot, muss nicht nachgewiesen werden.

Betriebe, die ukrainische Staatsangehörige beschäftigen möchten, sollten umgehend einen Termin für eine unbürokratische Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit integrierter Arbeitserlaubnis vereinbaren. Der Antrag wird bei der Ausländerbehörde am Wohnort/Aufenthaltsort der Mitarbeitenden gestellt. Eine zusätzliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Fall nicht nötig.
Eine Aufenthaltserlaubnis endet grundsätzlich nach 12 Monaten, kann aber auf maximal 3 Jahre verlängert werden.

Was müssen Arbeitgeber tun, wenn eine Arbeitserlaubnis besteht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird?

Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, unterliegen sie grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Zweigen zur Sozialversicherung, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Innerhalb von 6 Wochen muss eine Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgen. Für ukrainische Staatsangehörige ist das Länderkennzeichen (LDKZ) „UA“ und der Staatsangehörigkeitsschlüssel (SASC) „166“ anzugeben. Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge sind für die neuen Mitarbeitenden abzuführen.

Was ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beachten?

Mit Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung erlangen die ukrainischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sofort den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Aufgrund dieser Versicherung können auch Familienangehörige (Kinder, Ehegatten und Lebenspartner) kostenlos mitversichert werden. Versicherte erhalten mit der Anmeldung eine elektronische Gesundheitskarte für die Inanspruchnahme der Leistungen.
Endet das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Ablauf von 5 Jahren, muss zu dem Zeitpunkt geprüft werden, ob aufgrund der gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung ein Anspruch entstanden oder ob gegebenenfalls eine Erstattung der Beiträge zu beantragen ist.

Was müssen Arbeitgeber tun, wenn eine Arbeitserlaubnis besteht und eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird?

Bei der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ist die zuständige Einzugsstelle die Minijob-Zentrale.
Der Versicherungsschutz der ukrainischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss in diesem Fall anderweitig sichergestellt sein. Zuständig für die sofortige Realisierung der Leistungsansprüche der Flüchtlinge sind die durch landesrechtliche Regelungen bestimmten Behörden, sofern nicht bereits Krankenkassen per Vereinbarung nach dem Sozialgesetzbuch mit der Leistungserbringung beauftragt sind oder beauftragt werden.

An wen können sich Betriebe und ukrainische Mitarbeitende im Falle von Fragen zum Versicherungsschutz wenden?

Die IKK classic beantwortet unter der IKK Firmenkunden-Hotline 0800 045 5400 sämtliche Fragen rund um den Versicherungsschutz.