Dunkler und kälter, um Energie zu sparen

Jeder Unternehmer tut gerade alles, um seine Energiekosten zu reduzieren. Mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) hat die Bundesregierung seit 1. September eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Energiesparen vorzuschreiben. Sie gilt vorerst bis zum 28. Februar 2023 und betrifft auch das Handwerk.

Die wichtigsten Regelungen haben wir hier für Sie zusammengefasst: 

Außenbeleuchtung 
Die Beleuchtung von Gebäuden von außen ist untersagt. Eine Ausnahme gilt für Sicherheits- und Notbeleuchtung. Ebenfalls ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Somit dürfen dekorative Fassadenbeleuchtungen nicht mehr betrieben werden. Eine Beleuchtung von Treppenstufen oder die Beleuchtung eines Hauseinganges mittels Bewegungsmelder bleibt dagegen gestattet.

Reklameleuchten
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Das betrifft insbesondere beleuchtete Firmenlogos und -schriftzüge. Nach der Bauordnung vieler Länder sind Werbeanlagen “ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“ Es gelten dieselben Ausnahmen wie bei der Fassadenbeleuchtung; sie bleibt zulässig, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Wann Letzteres der Fall ist, ist nicht ganz eindeutig. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass der beleuchtete Schriftzug über dem Eingang nicht erforderlich ist, wenn der Fußweg durch Straßenlaternen beleuchtet ist. Die Notwendigkeit der Beleuchtung wird auch nicht damit begründet werden können, dass ohne Leuchtreklame nicht erkennbar sei, dass das Geschäft geöffnet hat.

Innenraumbeleuchtung
Die Innenraumbeleuchtung, insbesondere die Beleuchtungen von Theken und Schaufenstern ist nicht von der Beschränkung erfasst. Sie darf daher während der gesamten Öffnungszeiten, aber auch davor und danach betrieben werden. Anderslautende Behauptungen, die vor allem in verschiedenen Sozialen Medien kursieren, sind falsch.

Ladentüren
Ladentüren müssen geschlossen bleiben. Das dauerhafte offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, ist untersagt, sofern es nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.