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Auf dieser Seite erhalten Sie alle Informationen und Formulare zum Kurzarbeitergeld.
Arbeitgeber können die vollständig ausgefüllte KuG Anzeige über den Arbeitsausfall (KuG 101) sowie die Einverständniserklärung der Mitarbeiter als Anlagen einer E-Mail versenden an
Koeln.031-OS@arbeitsagentur.de

ACHTUNG:
Unter dieser E-Mail-Adresse erfolgt keine Beratung!

Bitte achten Sie darauf, Ihre KuG Anzeige ausreichend zu begründen. Sie erhalten von der E-Mail-Adresse eine Genehmigung, dass Sie grundsätzlich Kurzarbeit durchführen können (oder eine Ablehnung). Bis zu dieser Rückantwort können auf Grund der aktuellen Krise mehrere Tage vergehen. Rückfragen können nicht beantwortet werden.

Rundschreiben der Kreishandwerkerschaft
zum Thema Kurzarbeit

Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit im Betrieb

Merkblatt für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit und Azubis

Coronavirus: Unterstützung für Unternehmen

Die nordrhein-westfälische Wirtschaft war in den vergangenen Jahren stark von der Pandemie betroffen. Dank der umfangreichen Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten ist es den Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der freien Berufe gelungen, besser durch die Krise zu kommen. Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht zu allen Hilfsangeboten der letzten Jahre sowie zur notwendigen End- und Schlussabrechnung aller Programme.

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Betroffen ist in besonderer Weise das Arbeitsleben. Die BDA hat für den Umgang mit Corona nachfolgend wichtige Informationen für Unternehmen zusammengestellt, die wir ständig aktuell halten.

Hier ein PDF mit
Aktuelle Fragen zur Corona-Pandemie

BDA | FAQ 3G am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG
Dezember 2021
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze werden in § 28b Abs. 1 und 3 IfSG eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie Kontrollpflichten für Arbeitgeber eingeführt. Zunächst bis zum 19. März 2022 dürfen Beschäftigte und Arbeitgeber Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte mit anderen Menschen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und die entsprechenden Nachweise mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Wir haben die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen im nachfolgenden Fragenkatalog zusammengefasst.