Für die Beantragung von Entschädigungsleistungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht Arbeitgebern ein standardisiertes Online-Verfahren zur Verfügung.

Eine Vielzahl der Bundesländer bieten ein neues einheitliches Online-Antragsverfahren für Verdienstausfallentschädigungen wegen der Schließung von Kitas und Schulen an.

Dieses ist vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entwickelt worden und hier (https://ifsg-online.de/index.html) abrufbar.

Arbeitgeber und Selbstständige können über diese Webseite eine Entschädigung für Verdienstausfälle beantragen.

Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Arbeitgebern und Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Schul- oder Kitaschließung entstanden sind.

Wie läuft die Antragstellung ab?

  • Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung von ihren Arbeitgebern als Lohnfortzahlung.
  • Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend über den Antrag erstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.
  • Selbstständige und Heimarbeiter*innen können den Antrag selbst stellen.
  • Für Selbstständige wird die Antragstellung über diese Webseite in wenigen Tagen möglich sein. Dann stehen an der genannten Stelle auch der  Online-Antrag als auch das PDF-Formular für die Antragstellung nach §56 Abs. 1a für Selbstständige zur Verfügung.

Für die Antragstellung sind folgende Nachweise (als PDF- oder Bilddatei) erforderlich:

  • Selbstständige: Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres sowie falls verfügbar Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum der Schließung der Betreuungseinrichtung
  • Arbeitgeber: Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer*in und (sofern bereits vorliegend) für die Monate, für die die Erstattung geltend gemacht wird
  • Falls Ihre zuständige Behörde in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz liegt, die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die behördlich angeordnete Schließung der Schule- oder Betreuungseinrichtung. Für alle anderen Länder ist dieser Nachweis optional. Eine Vorlage können Sie hier (https://ifsg-online.de/downloads/Negativbescheinigung_Kinderbetreuung.pdf) herunterladen.
  • Falls verfügbar: Nachweise über die behördlich angeordnete Schul- bzw. Kitaschließung, Nachweise über die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, bspw. ein Behindertenausweis
  • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater): Vollmacht


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