Bundesministerium für Arbeit und Soziales Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Vom 6. September 2021

Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Wörter „und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 (GMBl 2021, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.“

  2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ gestrichen.

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des be- trieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Be- schäftigten berücksichtigen.“

  3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10. September“ durch die Angabe „24. November“ ersetzt.

  4. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

    㤠5 Schutzimpfungen

    (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Be- triebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisato- risch und personell zu unterstützen.

    (2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu infor- mieren.“

  5. Der bisherige § 5 wird § 6 und in Satz 2 wird die Angabe „10. September 2021“ durch die Angabe „24. November 2021“ ersetzt.

    Artikel 2 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 10. September 2021 in Kraft.

Berlin, den 6. September 2021

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil