Aktualisierung 02.Oktober 2020

 

Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

 

Nach Auslaufen des Soforthilfe-Programms NRW Ende Mai haben Unternehmen, die weiterhin Corona-bedingt einen erheblichen Umsatzausfall zu verzeichnen haben, die Möglichkeit, Überbrückungshilfe zu beantragen.  Ab September tritt die 2. Phase der Überbrückungshilfe in Kraft. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Antragstellung hierfür ist voraussichtlich ab Oktober möglich.

 

Wichtig: Anträge für die erste Phase (Juni bis August 2020) müssen bis spätestens 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es wird nicht möglich sein, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

 

 

 

 

Aus dem Handwerk können u.a. Unternehmen in folgenden Bereichen betroffen sein:

 

  • Messeveranstaltungen z.B. Messebauer, Messecatering
  • Sonstige Veranstaltungen z.B. Metallbauer, Elektrotechniker
  • Konditoreien/Bäckereien mit hohem Café- oder Catering-Anteil
  • Fotografen
  • Maschinenbau/Feinwerkmechaniker/Automobilzulieferer
  • Hotelgewerbe z.B. Textilreinigung, Tischler/Innenausbau


Voraussetzung für die Antragstellung der Phase 2:

 

  • Umsatzeinbruch von mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • Umsatzeinbruch von mind. 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.


Erstattet werden:

 

90% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mind. 70% gegenüber dem Vorjahr

60% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% gegenüber dem Vorjahr

40% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30% gegenüber dem Vorjahr

Die Personalkostenpauschale i.H.v. 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.

 

Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Diese stellt zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit.

 

Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und betrieblichen Fixkosten sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zu prüfen und zu bestätigen.

 

Ergänzende Informationen finden Sie hier.

 

Einen Vorabcheck mit Berechnungshilfe hat IHK NRW zur Verfügung gestellt (ohne Gewähr).

 

 

 

 

 

Aktualisierung 16. Juli 2020

 

 

 

Land setzt sich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe 2020 ein und hält das Rückmeldeverfahren an

 

Minister Pinkwart:

"Wir nehmen die Sorgen der Unternehmerinnen und Unternehmer ernst und sind in Gesprächen mit dem Bund"

 

Um von der Corona-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen, haben Land und Bund mit der NRW-Soforthilfe 2020 insgesamt 4,5 Milliarden Euro Zuschüsse ausgezahlt. Mit dem Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an."

 

Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Das erfolgreiche Soforthilfeprogramm hat vielen Betrieben in Nordrhein-Westfalen schnell geholfen. Die mit dem Bund verabredete Abrechnung fällt nun in eine Zeit, in der die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin spürbar sind. Wir nehmen die an uns herangetragenen Sorgen der Unternehmerinnen und Unternehmer sehr ernst und sind in Gesprächen mit dem Bund, um Verbesserungen zu erreichen. Als besonders belastend wirken sich für eine Reihe von Betrieben die Personalkosten aus, die nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckt werden, wie auch die Abrechnung von gestundeten Zahlungen.

Diese und andere Fragen haben wir dem Bund übermittelt und warten nun die weiteren Klärungen ab.“

 

Fragen und Antworten zum angehaltenen Rückmeldeverfahren

 

Warum hat das Land das Rückmeldeverfahren angehalten?

 

Mit dem Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an.

 

Was passiert, wenn ich bereits zurückgemeldet (und den evtl. ermittelten Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt) habe?

 

Ihre Rückmeldung sowie Ihre etwaige Rückzahlung wurden in der Antragsteller-Datenbank und auf den Konten der Bezirksregierungen verbucht. Ihnen wird kein Nachteil durch Ihre bereits erfolgte Rückmeldung entstehen. Eine mögliche Verbesserung der Rückmeldebedingungen werden auch Sie nutzen können. Nach Abschluss der Gespräche zwischen Bund und Ländern werden wir Sie in diesem Fall erneut kontaktieren.

 

Ich wurde bereits zur Rückmeldung aufgefordert, habe aber weder zurückgemeldet noch zurückgezahlt. Was soll ich jetzt tun?

 

Aufgrund des angehaltenen Rückmeldeverfahrens können Sie derzeit das Rückmeldeformular, das Sie über den Link in Ihrer E-Mail erreichen, nicht ausfüllen. Beim Aufrufen des Links werden Sie über die Nichtverfügbarkeit des Formulars informiert. Bitte sehen Sie bis zum Abschluss der Gespräche zwischen Bund und Ländern von Rückzahlungen auf Konten der Bezirksregierungen ab. Sie werden erneut kontaktiert, wenn die Gespräche mit dem Bund abgeschlossen sind.

 

Ich habe noch keine Aufforderung zur Rückmeldung per E-Mail erhalten. Bekomme ich diese E-Mail noch?

 

Aufgrund der laufenden Gespräche zwischen Bund und Ländern ist der E-Mail-Versand derzeit pausiert. Bisher wurden die ersten rund 100.000 Antragsteller zur Rückmeldung des Finanzierungsengpasses aufgefordert. Sie werden kontaktiert, wenn die Gespräche mit dem Bund abgeschlossen sind.

 

Aktualisierung 10.Juli 2020

 

Die Überbrückungshilfe des Bundes ist gestartet

 

Die Überbrückungshilfe des Bundes bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige und gemeinnützige Informationen.

Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Sie ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern und hat eine Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020).

 

Seit dieser Woche können nun auch Anträge gestellt werden.

Weitere Informationen gibt es auf der Seite des NRW-Wirtschaftsministerium.

 

Auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt es alle zentralen

FAQ´s und die Möglichkeit zur Beantragung.

 

Wichtig Zusatzinformation:

Der Antrag kann nur in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigtem Buchprüfer gestellt werden.

Gerne steht Ihnen hierfür unsere Steuerberatungsstelle (02241 990-152) unterstützend zur Verfügung.

 

Aktualisierung 30. Juni 2020

 

Förderung der Ausbildung: Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

 

Warum Ausbildungsplätze sichern?

 

Mit dem Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern sollen die weitreichenden Corona-Auswirkungen im Ausbildungsbereich bekämpft werden. Ausbildungsbetriebe sollen mit den vorgesehenen Maßnahmen und Angeboten unterstützt und motiviert werden, das Ausbildungsengagement, trotz der wirtschaftlichen Corona-Einschnitte, aufrecht zu erhalten.

Im Einzelnen sollen dazu Ausbildungskapazitäten erhalten und ausgebaut, Kurzarbeit für Auszubildende vermieden, die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen werden.

 

Was sieht das Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern vor?

 

Das Fünf-Punkte-Programm sieht folgendes vor:

 

  1. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit). Hierfür werden die abgeschlossenen Ausbildungsverträge von 2020 mit den durchschnittlichen Abschlüssen der letzten  3 Jahre (2017-2019) verglichen.
  2. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit). Hierfür werden die abgeschlossenen Ausbildungsverträge von 2020 mit den durchschnittlichen Abschlüssen der letzten  3 Jahre (2017-2019) verglichen.
  3. Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.
  4. Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.
  5. Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro

 

Wer kann die Förderungen beantragen?

 

Allgemeine Voraussetzungen

  •  Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind solche mit bis zu 249 Beschäftigten. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter*innen in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei Ausbildungsverbünden werden die Beschäftigten der einzelnen KMU zusammen berücksichtigt.
  • Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.
  • Neben diesen Förderungen sind keine Leistungen mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt aus anderen Programmen des Bundes oder der Länder möglich. Das KMU entscheidet, welche Förderung es in Anspruch nehmen will.

 

Voraussetzungen für die Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen/erhöhen)

 

Antragsberechtigt sind KMU, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

 

Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

 

Voraussetzungen Vermeidung von Kurzarbeit

Antragsberechtigt sind KMU, die ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die COVID-19-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb.

 

Voraussetzungen Auftrags- und Verbundausbildung

Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus anderen KMU im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate im eigenen Betrieb ausbilden und über die hierfür notwendige Ausbildungseignung verfügen und ÜBS sowie andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende aus KMU im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate ausbilden.

 

Voraussetzungen Übernahmeprämie

Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen KMU bis zum 31.12.2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen.

 

Wo kann ich den Antrag stellen?

Die Antragstellung soll bei der Agentur für Arbeit erfolgen.

Der Erlass der Förderrichtlinie mit den konkreten Einzelheiten zur Antragstellung und  Auszahlung steht noch aus.

 

 

Eckpunkte für ein Bundesprogramm

„Ausbildungsplätze sichern“

Aktualisierung 29. Juni 2020

 

Programm Überbrückungshilfe Corona

 

Nach Auslaufen des Soforthilfe-Programms NRW Ende Mai haben Unternehmen, die weiterhin Corona-bedingt einen massiven Umsatzausfall zu verzeichnen haben, nun die Möglichkeit, maximal (abhängig von der schon erhaltenen Soforthilfe) für die Monate Juni bis August Überbrückungshilfe zu beantragen. Aus dem Handwerk können u.a. Unternehmen in folgenden Bereichen betroffen sein:

 

  •   Messeveranstaltungen z.B. Messebauer, Messecatering
  •   Sonstige Veranstaltungen z.B. Metallbauer, Elektrotechniker
  •   Konditoreien/Bäckereien mit hohem Café- oder Catering-Anteil
  •   Fotografen
  •   Maschinenbau/Feinwerkmechaniker/Automobilzulieferer
  •   Hotelgewerbe z.B. Textilreinigung, Tischler/Innenausbau.

 

Voraussetzung für die Antragstellung:

 

  • Die Umsätze im April und Mai 2020 sind Corona-bedingt um 60% gegenüber April und Mai 2019 gesunken und
  • die Umsätze werden auch in den Monaten Juni bis August um 50% zurückgehen.

    Wurde ein Unternehmen nach April 2019 gegründet, sind entsprechend die Umsätze der Monate November und Dezember 2019 als Vergleich heranzuziehen.

 

Erstattet werden:

 

  • bis zu 50% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mind. 50% gegenüber dem Vorjahresmonat
  • bis zu 80% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% gegenüber dem Vorjahresmonat

    Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigen erhalten max. 9.000 €, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 €.

 

Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und betrieblichen Fixkosten sind durch einen Steuerberater zu prüfen und zu bestätigen.

Gerne steht Ihnen hierfür unsere Steuerberatungsstelle (02241 990-152) unterstützend zur Verfügung.

 

Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung derzeit noch nicht möglich ist, da der Bund noch keine verbindlichen Richtlinien zu diesem Programm erlassen hat.

Weiter Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen: https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe.

 

"Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“

 

Aktuelle Neuigkeiten zur Coronavirus-Krise

Auf diesen Seiten halten wir für Sie die neuesten Informationen, Dokumente und Links rund um die Coronavirus-Krise bereit.

 

 

+++ Fortlaufende Aktualisierung +++

Aktualisierung 29. Juni 2020

 

Soforthilfe NRW

Ermittlung des Liquiditätsengpasses: Hilfe bei Fragen zur Abrechnung

 

Wer die NRW-Soforthilfe erhalten hat, ist verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der über den tatsächlichen Liquiditätsengpass im 3-monatigen Förderzeitraum hinausging.

 

Dazu erhalten alle Soforthilfeempfänger*innen beginnend ab Montag 29. Juni eine persönliche E-Mail, in der sie entsprechend informiert werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie entsprechend Ihrer Antragsnummer angeschrieben werden und nicht alle Empfängerinnen und Empfänger gleichzeitig kontaktiert werden.

 

Muss man schnell reagieren?

Nein. Mit der Rücksendung des Fragebogens zum Liquiditätsengpass hat man bis zum 30. September 2020 Zeit.

 

Was ist zu tun?

Die E-Mail wird die Berechnungstabelle zur Ermittlung des „tatsächlichen Liquiditätsengpasses“ sowie erklärende Hinweise enthalten. Der gewählte Förderzeitraum und der ermittelte Liquiditätsengpass ist dem Wirtschaftsministerium NRW bis 30. September 2020 online mitzuteilen. Es ist dabei nicht vorgesehen, Unterlagen (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge etc.) einzusenden. Alle Unterlagen müssen Sie aber für zehn Jahre aufbewahren, um die Verwendung auf Nachfrage bei einer evtl. Prüfung nachvollziehen zu können. Eine zinslose Rückzahlung ist bis zum Jahresende 2020 möglich.

Bitte überweisen Sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht selbstständig zu viel erhaltene Soforthilfe-Gelder, sondern warten Sie auf das offizielle Schreiben per E-Mail, um die Berechnung in korrekter Form vorzunehmen.

 

Wo gibt es Hilfestellung?

Primärer Ansprechpartner für Auskünfte ist die eigens dafür eingerichtete Hotline beim Wirtschaftsministerium NRW: 0211 79564995.

Außerdem können Sie sich per E-Mail dorthin wenden unter

soforthilfe-rueckmeldung@mwide.nrw.de.

 

Ein leicht verständliches Erklärvideo finden Sie hier.

 

FAQ werden in Kürze auf der Seite des Wirtschaftsministeriums NRW veröffentlicht.

Bei Bedarf erreichen Sie unter 02241 990-122 bzw. schmitt@khs-handwerk.de den Betriebsberater der Kreishandwerkerschaft Bonn · Rhein-Sieg, Christian Schmitt.

 

Sollten Sie noch nicht per Mail angeschrieben worden sein, bitten wir Sie, mit Ihrer Anfrage zu warten.

 

 

 

Aktualisierung 12. Juni 2020

 

Neue Coronaschutzverordnung ab 15.06.2020

 

Ab Montag, 15. Juni 2020, treten in Nordrhein-Westfalen weitere Anpassungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft.

 Damit werden Erleichterungen für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel möglich. So sind ab Montag statt einer Person pro zehn Quadratmeter zukünftig eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts möglich.

 

Die weiteren Änderungen betreffen unter anderem Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Zuschauern, die unter Auflagen insbesondere zur Rückverfolgung der Teilnehmer wieder möglich sind. Auch private Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern können mit maximal 50 Teilnehmern unter Auflagen zur Rückverfolgung und Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder stattfinden. Des Weiteren können Bars sowie Wellnesseinrichtungen und Erlebnisbäder ihren Betrieb unter Auflagen aufnehmen.

Erleichterungen gelten auch für den Kontaktsport. Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden.

 

Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen. Auch Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

 

Die neue Fassung der Coronaschutz-Verordnung tritt am Montag, 15. Juni 2020, in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. Juli 2020.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) In der ab dem 15. Juni 2020 gültigen Fassung

 

 

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW

Aktualisierung 9.Juni 2020

 

Der Koalitionsausschuss hat sich am Abend des 3. Juni 2020 auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket (s. Anlage) geeinigt.

Ziel ist es, die direkten Folgen der Corona-Pandemie und des mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Einbruchs abzumildern und auf die Zukunft ausgerichtete Wachstumsanreize zu schaffen.

 

Auf folgende zentralen Punkte des Pakets wird besonders hingewiesen:

 

  • Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland durch eine befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % im Zeitraum 1.6.2020-31.12.2020. (Finanzbedarf 20 Mrd. Euro)

  • Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“. Darüber hinausgehende Finanzbedarfe werden bis zum Jahr 2021 aus dem Bundeshaushalt gedeckt. (Finanzbedarf: 5,3 Mrd. Euro 2020; Bedarf 2021 kann erst im Rahmen der Haushalts-Aufstellung 2021 ermittelt werden)

  • Gesetzliche Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für 2020 und 2021 auf max. 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung). Einführung eines Mechanismus, um diesen Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Auflösung der Rücklage bis spätestens Ende 2022. (Finanzwirkung: Verschiebungseffekt 2 Mrd. Euro, davon 1 Mrd. Euro Bund)

  • Auflage eines Programms für Überbrückungshilfen zur Sicherung der Existenz von KMU bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Volumen maximal 25 Mrd. Euro, die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni-August gewährt und gilt branchenübergreifend. Besonderheiten besonders betroffener Branchen (z.B. Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs, Bars, Reisebüros, Veranstaltungslogistik) sollen angemessen beachtet werden. (Finanzbedarf: 25 Mrd. Euro aus nicht ausgeschöpftem bestehenden Programm)

  • Stärkung der Kommunen durch dauerhafte Übernahme von weiteren 25 % und insgesamt bis zu 75 % der Kosten der Unterkunft im bestehenden System durch den Bund. Dabei soll verhindert werden, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung künftig im Auftrag des Bundes erbracht werden. Daher wird in der Verfassung abweichend geregelt, dass der Bund die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende bis zu 75 % tragen kann, bevor Bundesauftragsverwaltung eintritt. (Finanzbedarf: 4 Mrd. Euro pro Jahr)

  • Förderung des Kapazitätsausbaus im Bereich der Kindergärten, Kitas und Krippen durch die Bereitstellung von 1 Mrd. Euro zusätzlich für Ausbaumaßnahmen, die in 2020 und 2021 stattfinden. (Finanzbedarf: 1 Mrd. Euro)

  • Beschleunigung des Investitionsprogramms für den Ausbau von Ganztagsschulen und Ganztagesbetreuung. Länder, die Mittel für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 abrufen, erhalten die entsprechende Summe in den späteren Jahren der Laufzeit zusätzlich. Zusätzlich wird im Digitalpakt Schule der Katalog förderfähiger Investitionen erweitert. Der Bund wird sich darüber hinaus in Zukunft pauschaliert bei der Ausbildung und Finanzierung der Administratoren beteiligen, wenn die Länder im Gegenzug die digitale Weiterbildung der Lehrkräfte verstärken. (Finanzbedarf: 2 Mrd. Euro)

  • Anstoß eines Digitalisierungsschubs in der öffentlichen Verwaltung. Neben der Beschleunigung der Prozesse der digitalen Verwaltung werden Maßnahmen für die digitale Befähigung von Kommunen und den nachhaltigen Energieverbrauch angestrebt. Der Digitalisierung der Wirtschaft wird unverzüglich ein zusätzlicher Schub gegeben über die erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter, den Aufbau einer souveränen Infrastruktur sowie ein Förderprogramm zur Unterstützung des Auf- und Ausbau von Plattformen und die Befähigung von KMUs zur beschleunigten digitalen Transformation (Finanzbedarf: 1 Mrd. Euro).

Neben den hier explizit genannten Punkten sind eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der Unterstützung von Familien, des Klimaschutzes, der Digitalisierung und Zukunftstechnologien sowie der Stärkung des Gesundheitswesens vorgesehen.

 

Anlage PDF:

 

Aktualisierung 19.Mai 2020

 

Beantragung von Entschädigungsleistungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) jetzt mit neuem standardisiertem Online-Verfahren

 

Für die Beantragung von Entschädigungsleistungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht Arbeitgebern ein standardisiertes Online-Verfahren zur Verfügung.

Eine Vielzahl der Bundesländer bieten ein neues einheitliches Online-Antragsverfahren für Verdienstausfallentschädigungen wegen der Schließung von Kitas und Schulen an.

Dieses ist vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entwickelt worden und hier (https://ifsg-online.de/index.html) abrufbar.

 

Arbeitgeber und Selbstständige können über diese Webseite eine Entschädigung für Verdienstausfälle beantragen.

Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Arbeitgebern und Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Schul- oder Kitaschließung entstanden sind.

 

Wie läuft die Antragstellung ab?

  • Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung von ihren Arbeitgebern als Lohnfortzahlung.
  • Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend über den Antrag erstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.
  • Selbstständige und Heimarbeiter*innen können den Antrag selbst stellen.
  • Für Selbstständige wird die Antragstellung über diese Webseite in wenigen Tagen möglich sein. Dann stehen an der genannten Stelle auch der  Online-Antrag als auch das PDF-Formular für die Antragstellung nach §56 Abs. 1a für Selbstständige zur Verfügung.

 

Für die Antragstellung sind folgende Nachweise (als PDF- oder Bilddatei) erforderlich:

  • Selbstständige: Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres sowie falls verfügbar Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum der Schließung der Betreuungseinrichtung
  • Arbeitgeber: Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer*in und (sofern bereits vorliegend) für die Monate, für die die Erstattung geltend gemacht wird
  • Falls Ihre zuständige Behörde in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz liegt, die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die behördlich angeordnete Schließung der Schule- oder Betreuungseinrichtung. Für alle anderen Länder ist dieser Nachweis optional. Eine Vorlage können Sie hier (Link einfügen: https://ifsg-online.de/downloads/Negativbescheinigung_Kinderbetreuung.pdf) herunterladen.
  • Falls verfügbar: Nachweise über die behördlich angeordnete Schul- bzw. Kitaschließung, Nachweise über die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, bspw. ein Behindertenausweis
  • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater): Vollmacht

Aktualisierung 13.Mai 2020

 

Wichtige Nachricht für alle Solo-Selbstständigen: Landesregierung weitet Investitionen in die NRW-Soforthilfe aus

 

Damit die NRW-Soforthilfe 2020 allen Kleinunternehmen in der Corona-Krise die erhoffte Unterstützung bringt, hat die Landesregierung eine schnelle, faire Vertrauensschutzlösung entwickelt. Denn nach dem Willen der Bundesregierung darf die Soforthilfe nur für laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen verwendet werden und nicht für den Lebensunterhalt. Damit Solo-Selbstständigen, die im März und April keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, daraus kein Nachteil entsteht, gewährt die Landesregierung ihnen für diese Monate einen indirekten Zuschuss von insgesamt 2000 Euro.

 

Die Regelungen im Überblick:

 

  • Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die nun getroffene Regelung sieht vor, dass sie bei diesem Nachweis 2.000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen können.
  • Voraussetzung ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April ALG II beantragt haben.

 

Aktualisierung 19.Mai 2020

 

Modifizierte Vorgaben für Friseur- und Kosmetikdienstleistungen - PDF -

 

Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre - PDF -

 

Das Land NRW hat die Vorgaben für Friseur- und Kosmetikdienstleistungen etwas modifiziert.

Die neuesten Vorgaben sehen Sie nachstehend.

 

Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)

Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten

 

1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumen­tieren und durch die Inhaberin/ den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzu­bewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kundschaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Re­geln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

 

2. Kundinnen und Kunde·n sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhabertn/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini­schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

 

3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfek­tionsmittel mind. ,,begrenzt viruzid"). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei zuzulas­sen. Die Mund-Nase-Bedeckung darf von Kundinnen und Kunden maximal vorrübergehend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Bede­ckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahms­weise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wie­derverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.

 

4. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen2, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.

 

5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral­lelen Betreuung mehrerer Kunden.

 

6. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt, müssen diese sowie die gebrauchten Textilien wie Handtücher etc. bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.

 

7. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.

 

8. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal­handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.

 

9. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumli­che/bauliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen. (Ge­sicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).

 

10. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermei­den; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäfts­raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.

 

11. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.

 

12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfek­tion für Arbeitsflächen etc. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Schere, Kämme) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren.

 

13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.

 

14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetlkette", Eihordnul"lg von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. 0ie Kundinnen

· und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

 

 

 

2 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizi­nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung.

 

 

Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre

Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten {Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.

 

1. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini­schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

 

2. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Kosmetikstudios die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. ,,begrenzt viruzid"),

 

3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Kosmetikstudios bzw. der Geschäfts­räume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Re­geln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

 

4. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal­handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.

 

5. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen - soweit nicht medizinische Gründe ent­gegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal vorüberge­hend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wech­seln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung ge­wechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase- Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei min­destens 60 Grad Celsius gewaschen werden.

 

6. Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken.

 

7. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Kosmetikerin oder Kosme­tiker während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen3, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.

 

8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestab­stand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).

 

9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermei­den; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäfts­raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.

 

10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.

 

11. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral­lelen Betreuung mehrerer Kunden.

 

12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc„ Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungs­gemäß zu entsorgen.

 

13. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmaiartikel handelt, sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kun­denwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.

 

14. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsge­mäß entsorgt werden.

 

15.  Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette", Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

 

 

 

3 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizi­nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung.

Aktualisierung 11.Mai 2020

 

Ab dem 11.5.2020 dürfen Friseure auch wieder Kosmetikdiensteistungen unter Auflagen erbringen.

Die neuesten Hygieneanforderungen hierzu sehen Sie anliegend. -PDF-

 

Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW

zulässigen Angebote und Einrichtungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird.

 

Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz

des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw.

zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber

hinaus beachtet werden.

 

Inhalt:

III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)

 

Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des

Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten

 

1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. Geschäftsräume

sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung

zu dokumentieren.

 

2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt

zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung

möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung

besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

 

3. Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren

(Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln

etc.) ist zu verzichten.

 

4. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen

- eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal

kurzfristig entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Leistungserbringer

sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer

Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss

eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare

Mund-Nase-Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius gewaschen werden.

 

5. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Friseure während

der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen2, ergänzt von einer

Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.

 

6. Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das

Tragen von Einweghandschuhe ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare

obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während

einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.

 

7. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Sofern es sich

nicht um Einwegumhänge handelt, darf der Umhang erst nach einer 60 Grad Celsius-Wäsche oder einer

Wäsche mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius erneut benutzt werden.

 

8. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen

aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.

 

9. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu

stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für Türklinken und

sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.

 

10. Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen muss grds. mindestens

2,5 Meter betragen (Gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).

 

11. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.

 

12. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände

von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass

je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.

 

13. Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten (Fön) durch die Kundinnen

und Kunden sind unzulässig.

 

14. Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen;

Abgeschnittenes Haar ist nach jeder Leistungserbringung sicher zu entfernen (kein Wegblasen etc.)

 

15. Alle Materialien und Geräte (z.B. Schere, Kämme) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem

fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.

2 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr 30 als Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizinische

Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung

 

16. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen mit kurzen Intervallen (mind.

zweimal täglich) und sicher (geschlossener Beutel) entfernt werden.

 

17. Die Salonleitung muss die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln

des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und verständliche Hinweise geben (u. a. Hinweisschilder,

Aushänge, Bodenmarkierungen usw.).

Aktualisierung 11.Mai 2020

 

"Hygieneauflagen für Gastronomiebetriebe (auch Cafés) in NRW"    -PDF-

 

Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW

zulässigen Angebote und Einrichtungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird.

Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz

des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw.

zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber

hinaus beachtet werden.

Inhalt:

I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)

 

1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen

gestattet, die nach § 1 Absatz 3 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen

Raum ausgenommen sind (1). Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist

im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

 

2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen

zu vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht).

 

3. Gäste und Servicepersonal mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zu den

Gastronomieangeboten haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung (keine

Covid 19-Erkrankung) möglich.

 

4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen

bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf

nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.

 

5. Kundenkontaktdaten sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für

jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung

zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben

und durch den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren.

 

6. Tische sind so anzuordnen, dass

a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei

Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die

einen Übertragung von Viren verhindert.

b. bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m-Abstand zu den Bewegungsräumen

des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen

Barrieren zulässig (z.B. Plexiglas wie im Einzelhandel)

 

7. Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der

beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m-Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds.

eingehalten werden kann. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Buffet, Toiletten)

sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden.

 

8. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände

erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.

 

9. Gebrauchsgegenstände (Bestecke, Zahnstocher) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.

 

10. Speisen werden ausschließlich als Tellergerichte serviert; Buffetsysteme mit Selbstbedienung bleiben

bis auf weiteres unzulässig.

 

11. Alle Gast- und Funktionsräume sind ausreichend zu belüften.

 

12. Kontaktflächen wie Stuhl, Tisch, Speisekarten, Gewürzspender etc. werden grds. nach jedem Gästewechsel

gereinigt und desinfiziert. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige

Desinfektion für Arbeitsflächen, Türklinken etc..

 

13. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel gleichfalls zu wechseln. Wäsche mind. mit 60

Grad Celsius oder mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius.

 

14. Spülvorgänge müssen bei Temperaturen größer 60 Grad Celsius durchgeführt werden oder es sind bei

jedem Spülgang entsprechend wirksame Tenside / Spülmittel zu verwenden.

 

15. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/-desinfektion erfolgen. Händewaschen/-

desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min (nachweisbar durch einfache Eintragsliste analog

WC-Reinigungskontrolle).

 

16. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu

stellen. Sanitärräume sind in der Regel mind. zweimal täglich zu reinigen, dazu gehört auch die sichere

Abfallentsorgung.

(1) Personen aus einer Familie oder maximal zwei Hausgemeinschaften

 

17. Das Servicepersonal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg.

Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen.

Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten.

Das kann sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die

zusätzlichen Arbeitsschritte erfordern.

Aktualisierung 08.Mai 2020

 

Wichtige Mitteilung:

Unsere Geschäftsstelle (und auch die der Steuerberatungsstelle) ist ab Montag, 11. Mai 2020 wieder für Besucher geöffnet.

Beratungen finden allerdings nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung und Terminbestätigung statt.

 

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!

 

Oliver Krämer Hauptgeschäftsführer

Thomas Radermacher  Kreishandwerksmeister

Aktualisierung 07.Mai 2020

 

Café-Öffnung in Bäckereibetrieben wird in unserem Innungsgebiet ab dem 11.5.2020 wieder möglich sein.  Sowohl im Innen- als auch im Außenbereich ist auf die Wahrung der Abstandsregeln (1,5 m) zu achten und ein Hygienekonzept zu erstellen.

 

Detaillierte Auflagen sind derzeit noch nicht bekannt. Wir werden sie an dieser Stelle veröffentlichen, sobald sie vorliegen.

Aktualisierung 30.April 2020

 

Auflagen zur Wiedereröffnung der Friseur Salons am 04.05.2020

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anliegend erhalten Sie die offiziellen vom Ministerium NRW festgelegten Auflagen zur Wiedereröffnung der Salons am 04.05.2020.

 

Die gute Nachricht ist: damit steht fest, dass die Friseurbetriebe am 04.05.2020 wieder öffnen dürfen.

 

Die schlechte Nachricht ist:  das Ministerium hat den Mindestabstand bei gleichzeitig besetzten Stühlen mit 2,5 Metern festgesetzt.

 

Bitte beachten Sie auch das Formular, welches die Kunden ausfüllen müssen.

 

Diese Informationen haben uns erst heute Nachmittag erreicht, wir hoffen, dass die Änderungen noch kurzfristig umsetzbar sind.

 

Sollten Sie noch Hygieneprodukte benötigen, so können Sie diese auch im Onlineshop unter www.friseurhandwerk.de bestellen.

 

Wir wünschen Ihnen einen reibungslosen Neustart.

 

Ihre Kreishandwerkerschaft

Bonn•Rhein-Sieg

 

------------------------------------------------------------

 

Rundschreiben des Friseur-Verbandes

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit dem Rundschreiben 23/2020 informieren wir Sie heute insbesondere über den aktuellen Stand der

Wiedereröffnung der Friseurbetriebe am kommenden Montag, 4. Mai 2020. Beachten Sie dazu bitte die

Pressemitteilung der Landesregierung sowie die dazugehörigen Hygiene- und Infektionsstandards für

NRW in den Anlagen 1 und 2.

 

Wir bedauern, dass wir Ihnen diese Informationen erst am heutigen Donnerstag zur Verfügung stellen

können, möchten aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass der Friseur- und Kosmetikverband NRW alles

dafür getan hat, den Prozess mit allen weiteren Beteiligten so zügig wie möglich zu gestalten.

 

Anlagen:

 

  • Pressemitteilung der Landesregierung - MAGS
  • Hygiene- und Infektionsstandards für NRW
  • Hinweisschild Corona Friseurbetrieb
  • Datenblatt Corona

 

Wir bitten die Geschäftsstellen, auch die Damen und Herren stellv. Obermeister, GPA-Vorsitzende,

Lehrlingswarte und Fachbeauftragte von denen uns keine Mailadressen bekannt sind zu informieren.

 

Eine Übersicht der uns bekannten Mailadressen finden Sie im Anhang.

 

Das Rundschreiben steht Ihnen auch als WORD-Dokument im internen Bereich zum Download zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Wolfgang Haupt

 

 

Anlagen 1Pressemitteilung der Landesregierung - MAGS          Anlage 2 Hygiene- und Infektionsschutzstandards NRW -PDF-

Anlage 3Hinweisschild Corona Friseurbetrieb -PDF-           Anlage 4Information für Friseurkunden - Datenblatt Corona - 

 

Deggingstraße 16

44141 Dortmund

Tel.: 0231 - 5862793

Fax: 0231 - 575175

w.haupt@friseure-nrw.de

www.friseure-nrw.de

Verbandsvorsitzender: Harald Esser

Geschäftsführer: Marc Ringel

Tel.: 0231 - 527615

Fax: 0231 - 575175

info@friseure-nrw.de

www.friseure-nrw.de

Aktualisierung 27.04.2020

 

Gilt die Maskenpflicht in Autohäusern?

Ja. Ab kommendem Montag, den 27.4., gilt die neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW. Danach müssen Kunden und Beschäftigte in Handelsgeschäften, d.h. auch Verkäufer und Empfangspersonal im Autohaus, nicht aber Werkstattmitarbeiter, eine textile Maske („Mund-Nase-Bedeckung“) tragen. Gleiches gilt für Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern.

Plexiglaswand geht auch. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. Das heißt: im Verkaufs- Finanzierungsgespräch und am Empfang kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn eine entsprechende Abtrennung installiert worden ist, die wirksam vor einer Infektion schützt. Kunden müssen die Maske allerdings weitertragen, auch wenn entsprechende Abtrennungen vorhanden sind.

 
Ist der Mindestabstand im Autohaus damit aufgehoben?

Nein. Viele befürchten, dass das Tragen einer Maske Menschen dazu animieren könnte, auf den Sicherheitsabstand zu verzichten. Das wäre fatal und würde langfristig zu erhöhten Infektionszahlen und voraussichtlich strengeren politischen Maßnahmen führen. Deshalb ist der Abstand zwischen Mitarbeitern und Kunden nach wie vor oberstes Gebot.


Gibt es Bußgelder bei Verstößen?

Noch nicht. Bußgelder bei Verstößen gegen die Maskenpflicht sind in der jetzigen Fassung der Coronaschutzverordnung nicht geregelt und nach Aussage von Landesgesundheitsminister Laumann in einem Radiointerview vom 23.4. kurzfristig auch nicht zu erwarten, da sich die Menschen erst an die Maskenpflicht gewöhnen müssten. Das kann sich je nach der Entwicklung der Neuinfizierungen ändern. In Bayern ist die Lage bereits strenger: hier müssen Unternehmer, die nicht sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter eine Maske tragen und Kunden ohne Maske mit einem Bußgeld rechnen.


Wie kann ich mich vorbereiten?

Hinweisschilder. Im Eingangsbereich sollten Kunden auf die Maskenpflicht sowie auf das Abstandsgebot (https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/mags_corona_plakat_abstand_halten_bunt.pdf) aufmerksam gemacht werden.

Bevorraten. Unternehmer sollten sich mit Masken bevorraten und wirksame Schutzvorrichtungen (Plexiglaswände o.ä.) installieren. Für Kunden sollten Einwegmasken vorgehalten werden, für Mitarbeiter sind wiederverwendbare und waschbare Masken aus Baumwolle zu empfehlen.

 

Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe

Landesverband Nordrhein-Westfalen

Verband des Kraftfahrzeuggewerbes

 

Nordrhein-Westfalen e.V.

Bahnhofsallee 11

40721 Hilden

Tel.: 0211 92595-0

Fax: 0211 92595-90

 

Weitere Infos

Informationen zu den unterschiedlichen Maskentypen und zu deren Verwendung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter folgendem Link zusammengestellt.

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

 - PDF -

Aktualisierung 23.04.2020

 

Offizielle Information des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks mit den verbindlichen Pandemie-Arbeitsschutzstandards der Berufsgenossenschaft

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk

 - PDF -

Aktualisierung 22.04.2020

 

Kurzarbeit nun bis zu 21 Monate möglich


Im Bundesgesetzblatt wurde jetzt die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung - KugBeV) veröffentlicht. Diese tritt rückwirkend zum 31. Januar 2020 Kraft. In der Verordnung wird geregelt, dass die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von bisher zwölf auf 21 Monate verlängert wird. Befristet ist diese Verlängerung zunächst bis zum 31. Dezember 2020. Im Herbst soll geprüft werden, ob weiterer Regelungsbedarf besteht.

 

Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon wurde verlängert

Die Sonderregelung, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nach telefonischer Anamnese für Versicherte mit Erkrankung der oberen Atemwege ohne Symtomatik ausgestellt werden können, wurde nun bis zum 4. Mai 2020 verlängert. So wird eine Ausnahmeregelung, von der Pflicht sich persönlich untersuchen zu lassen, weiter gelten. Die Erstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde hingegen auf sieben Tage beschränkt.

 

Aktualisierung 21.04.2020

 

Hygieneempfehlungen des Verbandes für Friseur-Betriebe


Die Öffnung der Friseurbetriebe in Nordrhein-Westfalen am 04.05.2020 steht bevor. Die Betriebe müssen sich auf besondere Hygienemaßnahmen einstellen.

Wir haben Ihnen daher in einer Übersicht (pdf) die Empfehlungen des Friseur- und Kosmetikverbandes NRW, die sich aus dem Positionspapier des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ergeben haben, zusammengestellt.
Wir sind mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) über die Standards der Hygienemaßnahmen im Gespräch.

Wir können jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschließen, dass das MAGS noch einzelne Änderungen vornimmt.

Die Empfehlungen sollen den Betrieben daher als Anhaltspunkte zur Vorbereitung der Wiedereröffnung am 4. Mai 2020 dienen.

 - PDF -

Aktualisierung 20.04.2020

Neues für Friseurbetriebe


Die Wiederöffnung der Friseur-Salons wird voraussichtlich zum 04.05.2020 "unter Auflagen" erfolgen können.
Die für die Auflagen verantwortliche Landesregierung bzw. die Städte/Kreise/Kommunen haben bisher noch keine weiteren Informationen dazu gegeben.
Es lässt sich daher leider noch nicht sagen, wie sie aussehen werden. Sobald uns neue und gesicherte Informationen zur Verfügung stehen, werden wir diese auf unserer Internetseite veröffentlichen.
Daneben führt der Zentralverband der Friseure auf seiner Internetseite (www.friseurhandwerk.de) ein zentrales Informationsportal zur Corona-Epidemie.

Aktualisierung 17.04.2020

Anträge für Corona-Soforthilfe können wieder gestellt werden

Die korrekte Antragsseite kann – wie bereits zuvor – ausschließlich über https://soforthilfe-corona.nrw.de aufgerufen werden. Auch die Auszahlung bereits bewilligter Anträge wird voraussichtlich Ende der Woche wiederaufgenommen. Nachdem Betrüger Daten abgegriffen hatten, hat die Landesregierung Ende vergangener Woche vorübergehend Auszahlung und Antragstellung gestoppt.

Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Viele Kleinbetriebe, Freiberufler und Soloselbstständige in Nordrhein-Westfalen warten derzeit dringend auf finanzielle Unterstützung. Damit die NRW-Soforthilfe auch bei den richtigen ankommt, greifen wir von nun an auf die konkrete Unterstützung der Finanzverwaltung zurück. Am Ende der Woche nehmen wir das durchgängige digitale Antragsverfahren mit zusätzlichen Sicherheitsprüfungen im Hintergrund wieder auf und starten mit ersten Auszahlungen.“

Innenminister Herbert Reul: „Wichtig ist, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller im Netz trotzdem weiter wachsam sind. Besonders skeptisch sollte man bei für Behörden ungewöhnlichen Endungen von Internet-Adressen wie „.info“ oder „.com“ sein. Unsere Spezialisten im LKA werden das aber im Rahmen ihres professionellen Monitorings ebenfalls im Blick behalten.“

Um sicherzustellen, dass die NRW-Soforthilfe nun zügig ankommt, erfolgt routinemäßig ein Abgleich der Daten mit der Finanzverwaltung. Dazu müssen Antragsteller im Antragsformular eine dem Finanzamt bekannte Bankverbindung angeben.

Quelle: land.nrw

Die Landesregierung teilt mit:
Das Landeskabinett hat am Donnerstag, 16. April 2020, weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie beschlossen. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hat die Änderung der Coronaschutzverordnung unterschrieben, die ab dem 20. April in Kraft tritt.

Ministerpräsident Armin Laschet: „Bund und Länder haben sich am Mittwoch gemeinsam auf einen Weg in eine verantwortungsvolle Normalität geeinigt. Dass wir diese ersten Schritte jetzt gehen können, verdanken wir in erster Linie den Bürgerinnen und Bürgern: Jeder Einzelne hat durch sein persönliches Verhalten, durch das Einhalten von Regeln, durch den schmerzhaften Verzicht auf soziale Kontakte dazu beigetragen, dass die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt wurde. Dieser starke Zusammenhalt in unserer Gesellschaft beeindruckt mich und ich möchte mich dafür von Herzen bedanken. Jetzt gilt es, die erreichten Erfolge bei der Eindämmung der Pandemie beizubehalten und gleichzeitig verantwortungsvolle und konzentrierte Schritte zu gehen, um das öffentliche Leben langsam wieder entstehen zu lassen. Abstand und Schutz werden weiterhin Maßstab und Regel unseres Alltags bleiben.“

Mit der neuen Coronaschutzverordnung werden nun die Maßnahmen umgesetzt, die die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am Mittwoch vereinbart haben.

Insbesondere für den Handel ergeben sich Änderungen.
So dürfen ab dem 20. April 2020 zusätzlich zu den bereits bekannten Handelseinrichtungen alle Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Bau- und Gartenbaumärkte einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte) öffnen. Auch Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte und Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels können wieder geöffnet werden.

Außerdem dürfen grundsätzlich alle Handelseinrichtungen dann betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigt. Dabei sind alle Einrichtungen verpflichtet, Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Eintritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

Auf Grundlage der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten plant das Ministerium für Schule und Bildung eine vorsichtige und gestufte Wiederaufnahme des Schulbetriebs. Am 20. April sollen in Nordrhein-Westfalen zunächst die weiterführenden Schulen wieder öffnen, vorerst jedoch nur, damit Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulträger die Wiederaufnahme des Schulbetriebs vorbereiten können. Ab Donnerstag, den 23. April 2020, können dann auf freiwilliger Basis die ersten Schülerinnen und Schüler, die in diesem Schuljahr Abschlussprüfungen ablegen zur Vorbereitung auf ihre Prüfungen wieder in die Schulen. Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen die Schulen schrittweise ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden – zunächst für die Schülerinnen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bevorstehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten. Diese erste Öffnung der Schulen ist nur unter Einhaltung strenger Vorgaben zum Hygiene- und Infektionsschutz möglich. Neben Vorgaben zu Hygieneplänen werden den Schulen in Kürze speziell entwickelte Handlungsempfehlungen zur schulischen Hygiene unter Pandemiebedingungen übermittelt. Die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und aller in Schule Beschäftigten hat für die Landesregierung oberste Priorität.

Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt für den Zeitraum vom 20. April bis zunächst zum 3. Mai 2020.

Ende April werden die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und die Kanzlerin zu einem nächsten Gespräch zusammenkommen, um über weitere Schritte zu beraten.

Quelle: Land.nrw

Aktualisierung 15.04.2020

Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss

Die hohe Dynamik der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland in der ersten Märzhälfte hat dazu geführt, dass Bund und Länder für die Bürgerinnen und Bürger einschneidende Beschränkungen verfügen mussten, um die Menschen vor der Infektion zu schützen und eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung, die diese Maßnahmen mit Gemeinsinn und Geduld einhalten und besonders denjenigen, die für die praktische Umsetzung der Maßnahmen sorgen und natürlich auch denen, die im Gesundheitssystem ihren Dienst leisten, gilt unser herzlicher Dank.
Durch die Beschränkungen haben wir erreicht, dass die Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland abgenommen hat. Das ist eine gute Nachricht. Gleichzeitig haben wir aber auch gelernt, dass ohne Beschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit sehr schnell zunimmt, während das Verlangsamen des Geschehens sehr viel Zeit braucht und einschneidende Maßnahmen erfordert.
Deshalb müssen wir alles tun, um die Erfolge der letzten Wochen zu sichern.

Für die kommende Zeit ist die Leitschnur unseres Handelns, dass wir alle Menschen in Deutschland so gut wie möglich vor der Infektion schützen wollen. Das gilt besonders für ältere und vorerkrankte Menschen, aber auch bei jüngeren Infizierten gibt es schwere Verläufe. Deshalb stehen Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen überall und insbesondere dort, wo Kontakte notwendig sind, etwa in bestimmten Arbeitsumgebungen, besonders im Mittelpunkt.

Wir werden in kleinen Schritten daran arbeiten, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und die gestörten Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies muss jedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden wird. Der Maßstab bleibt dabei, dass die Infektionsdynamik so moderat bleiben muss, dass unser Gesundheitswesen jedem Infizierten die bestmögliche Behandlung ermöglichen kann und die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe minimiert wird.

Wir müssen uns alle bewusst machen, dass wir die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten Wochen nicht bewältigt haben, sie dauert an. Deshalb können wir nicht zum gewohnten Leben der Zeit vor der Epidemie zurückkehren, sondern wir müssen lernen, wie wir für eine längere Zeit mit der Epidemie leben können.
Deshalb vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die gemeinsamen Beschlüsse vom 12., 16. und 22. März 2020 sowie die begleitenden ChefBK/CdS-Beschlüsse sowie die Entscheidungen des Corona-Kabinetts bleiben gültig. Die daraufhin getroffenen Verfügungen werden bis zum 3. Mai verlängert, soweit im Folgenden nicht abweichende Festlegungen getroffen werden (Anlage 1 gibt eine orientierende Übersicht über die fortbestehenden Maßnahmen).

2. Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt es, Abstand zu halten. Deshalb bleibt es weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich dort nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten. Dies gilt weiterhin verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert.

3. Um zukünftig Infektionsketten schnell zu erkennen, zielgerichtete Testungen durchzuführen, eine vollständige Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten und die Betroffenen professionell zu betreuen, werden in den öffentlichen Gesundheitsdiensten vor Ort erhebliche zusätzliche Personalkapazitäten geschaffen, mindestens ein Team von 5 Personen pro 20.000 Einwohner. In besonders betroffenen Gebieten sollen zusätzliche Teams der Länder eingesetzt werden und auch die Bundeswehr wird mit geschultem Personal solche Regionen bei der Kontaktnachverfolgung und -betreuung unterstützen. Das Ziel von Bund und Ländern ist es, alle Infektionsketten nachzuvollziehen und möglichst schnell zu unterbrechen. Um das Meldewesen der Fallzahlen zu optimieren und die Zusammenarbeit der Gesundheitsdienste mit dem RKI bei der Kontaktnachverfolgung zu verbessern, führt das Bundesverwaltungsamt online- Schulungen durch. Zudem plant das Bundesministerium für Gesundheit ein Förderprogramm zur technischen Aus-und Aufrüstung sowie Schulung der lokalen Gesundheitsdienste. Um besser zu verstehen, in welchen Zusammenhängen die Ansteckungen stattfinden und damit eine bessere Entscheidungsgrundlage zu haben, wo kontaktbeschränkende Maßnahmen weiter besonders erforderlich sind, soll zukünftig, wie im Infektionsschutzgesetz auch angelegt, der mutmaßliche Ansteckungszusammenhang möglichst vollständig erfasst werden.

4. Zur Unterstützung der schnellen und möglichst vollständigen Nachverfolgung von Kontakten ist der Einsatz von digitalem „contact tracing“ eine zentral wichtige Maßnahme. Bund und Länder unterstützen hierbei das Architekturkonzept des „Pan-European Privacy-Preserving Proximity Tracing“, weil es einen gesamteuropäischen Ansatz verfolgt, die Einhaltung der europäischen und deutschen Datenschutzregeln vorsieht und lediglich epidemiologisch relevante Kontakte der letzten drei Wochen anonymisiert auf dem Handy des Benutzers ohne die Erfassung des Bewegungsprofils speichert. Darüber hinaus soll der Einsatz der App auf Freiwilligkeit basieren. Sobald auf Grundlage der bereits vorgestellten Basissoftware eine breit einsetzbare Anwendungssoftware (App) vorliegt, wird es darauf ankommen, dass breite Teile der Bevölkerung diese Möglichkeit nutzen, um zügig zu erfahren, dass sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten, damit sie schnell darauf reagieren können. Bund und Länder werden dazu aufrufen. Ferner werden alle diejenigen, die unabhängig davon an Tracing-Apps arbeiten, eindringlich gebeten, das zugrundeliegende Architekturkonzept zu nutzen, damit alle Angebote kompatibel sind. Ein Flickenteppich von nicht zusammenwirkenden Systemen würde den Erfolg der Maßnahme zunichte machen.

5. Deutschland hat eine hohe Testkapazität von bis zu 650.000 Tests in der Woche, um Corona-Infektionen festzustellen (PCR-Tests). Der Bund sichert zusätzliche Testkapazitäten für Deutschland durch den Zukauf von Testgerät und – soweit als möglich in der aktuellen Weltmarktlage – durch die Sicherung von Einzelkits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial durch dreiseitige Verträge unter Beteiligung des Bundes als Abnahmegarant. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor zur Bekämpfung der Epidemie besteht darin, zielgerichtet und zum richtigen Zeitpunkt zu testen. Deshalb wird das Testgeschehen eng zwischen dem Robert-Koch-Institut und den Gesundheitsdiensten von Ländern und Kommunen abgestimmt, um Erkrankte schnell und sicher zu identifizieren und umgehend die notwendige Quarantäne, Kontaktnachverfolgung und Behandlung einzuleiten.

6. Der Bund unterstützt die Länder sowie die kassenärztlichen Vereinigungen bei der Beschaffung von medizinischer Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen. Neben der Beschaffung, vornehmlich im Ausland, werden auch in Deutschland unter Hochdruck Produktionskapazitäten für die entsprechenden Produkte aufgebaut. Das vordringliche Ziel besteht in einer Vollversorgung der Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege mit medizinischen Schutzmasken, die den Träger vor einer Infektion schützen. Darüberhinausgehende Kapazitäten sollen in Bereichen des Arbeitsschutzes zum Einsatz kommen, in denen beruflich bedingt eine Einhaltung von Kontaktabständen nicht durchgängig gewährleistet werden kann. Für den Alltagsgebrauch gelten hinsichtlich des Tragens von Masken im öffentlichen Raum die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes, nach denen das Tragen sogenannter (nicht-medizinischer) Alltagsmasken oder Community-Masken in öffentlichen Räumen, in denen der Mindestabstand regelhaft nicht gewährleistet werden kann (z.B. ÖPNV), das Risiko von Infektionen reduzieren kann. Sie schützen insbesondere die Umstehenden vor dem Auswurf von festen oder flüssigen Partikeln durch den (möglicherweise asymptomatischen, aber infektiösen) Träger der Masken. Insofern wird den Bürgerinnen und Bürgern die Nutzung entsprechender Alltagsmasken insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen.

7. Für vulnerable Gruppen und insbesondere für Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen müssen nach den jeweiligen lokalen Gegebenheiten und in den jeweiligen Institutionen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dabei muss der Schutz der vulnerablen Gruppen im Vordergrund stehen und die Gefahr der Ausbreitung von Infektionen in den Einrichtungen der wesentliche Maßstab sein. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass entsprechende Regularien nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Daher soll für die jeweilige Einrichtung unter Hinzuziehung von externem Sachverstand, insbesondere von Fachärzten für Krankenhaushygiene, ein spezifisches Konzept entwickelt werden und dieses im weiteren Verlauf eng im Hinblick auf das Infektionsgeschehen im jeweiligen Umfeld weiterentwickelt und angepasst werden.

8. Vor der Öffnung von Kindergärten, Schulen und Hochschulen ist ein Vorlauf notwendig, damit vor Ort die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen und zum Beispiel die Schülerbeförderungen organisiert werden können. Die Schulträger, Träger der Beförderung und die Schulgemeinschaft werden frühestmöglich unterrichtet. Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen nach entsprechenden Vorbereitungen wieder stattfinden können. Ab dem 4. Mai 2020 können prioritär auch die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Jahrgänge der allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen, und die letzte Klasse der Grundschule beschult werden. Die Kultusministerkonferenz wird beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Abstandsgebots durch reduzierte Lerngruppengrößen, insgesamt wieder aufgenommen werden kann. Dabei soll neben dem Unterricht auch das Pausengeschehen und der Schulbusbetrieb mit in den Blick genommen werden. Jede Schule braucht einen Hygieneplan. Die Schulträger sind aufgerufen, die hygienischen Voraussetzungen vor Ort zu schaffen und dauerhaft sicherzustellen. Über den jeweiligen Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts der jeweiligen Klassenstufen und der Betreuung in Kindergärten berät die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vor dem Hintergrund der Entwicklung der Infektionszahlen. In der Hochschullehre können neben der Abnahme von Prüfungen auch Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder aufgenommen werden. Bibliotheken und Archive können unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden.

9. Großveranstaltungen spielen in der Infektionsdynamik eine große Rolle, deshalb bleiben diese mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

10. Folgende Geschäfte können zusätzlich unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen:

• alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche

• sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.

11. Unter den Dienstleistungsbetrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sollen sich zunächst Friseurbetriebe darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai wieder aufzunehmen.

12. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich bewusst, dass die Religionsausübung ein besonders hohes Gut darstellt und gerade vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten, die diese Epidemie und ihre Folgen für viele Menschen auslöst, gelebter Glaube Kraft und Zuversicht spendet. Nach allem, was wir jedoch über die Rolle von Zusammenkünften bei der Verbreitung des Virus sowie über die Ansteckungsgefahr und die schweren Verläufe bei vulnerablen Gruppen wissen, ist es weiter dringend geboten, sich auf die Vermittlung von religiösen Inhalten auf medialem Weg zu beschränken. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sollen zunächst weiter nicht stattfinden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird gemeinsam mit Vertretern aus dem Kreis der Ministerpräsidenten mit den großen Religionsgemeinschaften noch in dieser Woche das Gespräch aufnehmen, um einen möglichst einvernehmlichen Weg vorzubesprechen.

13. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Ausgenommen bleiben wirtschaftliche Aktivitäten mit erheblichen Publikumsverkehr. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dazu mit den Sozialpartnern, Ländern und DGUV im Gespräch und wird kurzfristig ein Konzept hierfür vorlegen.

14. Vielfach ist es in den letzten Wochen unabhängig von angeordneten Schließungen zu Produktionsproblemen und Produktionsstillstand gekommen, weil wesentliche Komponenten nicht mehr geliefert wurden. Bund und Länder unterstützen die Wirtschaft, gestörte internationale Lieferketten wiederherzustellen. Dazu richten die Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder Kontaktstellen für betroffene Unternehmen ein. Diese sollen auf politischer Ebene dazu beitragen, dass die Herstellung und Lieferung benötigter Zulieferprodukte, wo möglich, wieder reibungslos erfolgt. Auf Seiten des Bundes wirken in dieser Kontaktstelle auch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das für den Zoll zuständige Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat mit.

15. Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus möglichst zu verhindern, bleiben Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Die weltweite Reisewarnung wird aufrechterhalten. Übernachtungsangebote im Inland werden weiterhin nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Für Ein- und Rückreisende wird weiter eine zweiwöchige Quarantäne nach den Bestimmungen der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Musterverordnung vom 8.4.2020 angeordnet. Für den Warenverkehr, für Pendler und andere beruflich Reisende bleibt die Einreise nach Deutschland und die Ausreise aus Deutschland weiter wie bisher grundsätzlich möglich.

16. Im weiteren Verlauf muss berücksichtigt werden, dass die Epidemie sich in Deutschland nicht gleichmäßig ausbreitet. Während einige Landkreise noch kaum betroffen sind, kommt es in anderen Regionen zu Überlastungen im Gesundheitswesen und dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Daraus folgt ein dynamisches Infektionsgeschehen, welches die Ausbreitung des Virus in Deutschland begünstigt. Deshalb werden Bund und Länder schnell abrufbare Unterstützungsmaßnahmen für besonders betroffene Gebiete bereitstellen und stimmen sich dabei zwischen den Krisenstäben von Bund und Ländern eng ab. Wenn die deutschlandweit erzielten Erfolge in der Verlangsamung des Infektionsgeschehens nicht gefährdet werden sollen, muss auf eine regionale Dynamik mit hohen Neuinfektionszahlen und schnellem Anstieg der Infektionsrate sofort reagiert werden. Dazu gehört auch, dass die derzeitigen, umfassenden Beschränkungen dort aufrechterhalten bzw. nach zwischenzeitlichen Lockerungen dort sofort wieder konsequent eingeführt werden. Darüber hinaus können auch Beschränkungen nicht erforderlicher Mobilität in die besonders betroffenen Gebiete hinein und aus ihnen heraus im Einzelfall geboten sein.

17. Eine zeitnahe Immunität in der Bevölkerung gegen SARS-CoV-2 ohne Impfstoff zu erreichen, ist ohne eine Überforderung des Gesundheitswesens und des Risikos vieler Todesfälle nicht möglich. Deshalb kommt der Impfstoffentwicklung eine zentrale Bedeutung zu. Die Bundesregierung unterstützt deutsche Unternehmen und internationale Organisationen dabei, die Impfstoffentwicklung so rasch wie möglich voranzutreiben. Ein Impfstoff ist der Schlüssel zu einer Rückkehr des normalen Alltags. Sobald ein Impfstoff vorhanden ist, müssen auch schnellstmöglich genügend Impfdosen für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen.

18. Neben der Impfstoffentwicklung leistet die Forschung noch weitere wichtige Beiträge zur Bewältigung der Pandemie. Mit Unterstützung von Forschungseinrichtungen von Bund und Ländern wird eine SARS-CoV-2- Datenbank aufgebaut, in der stationäre Behandlungen dokumentiert und ausgewertet werden. In Verbindung mit Studien zu verschiedenen Medikamenten können so die besten Ansätze zur Vermeidung und Behandlung schwerer Krankheitsverläufe gefunden werden. Mit dieser Initiative nimmt Deutschland an der „WHO Solidarity Trial“ teil. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Bestimmung der Immunität gegenüber SARS-CoV-2 in der Gesamtbevölkerung und bestimmten Bevölkerungsgruppen. Dazu werden Testkapazitäten ausgebaut und Entwicklung und Optimierung der Tests unterstützt. Erste regionale Studien haben bereits begonnen und breit angelegte Studien sind in Planung. Diese Information fließt fortlaufend in die Einschätzung des weiteren Pandemieverlaufs in Deutschland ein.

19. Mit diesem Beschluss ergreifen Bund und Länder zahlreiche Maßnahmen, um die Infektionsketten noch besser zu kontrollieren. Einige davon greifen sofort, andere brauchen noch Zeit. Deshalb ist es richtig, regelmäßig, etwa alle zwei Wochen die Infektionsdynamik zu kontrollieren und insbesondere die Auslastung des Gesundheitswesens (v.a. im Bereich der Beatmungskapazitäten) und die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes (v.a. vollständige Kontaktnachverfolgung) genau zu betrachten. Danach ist jeweils zu entscheiden, ob und welche weiteren Schritte ergriffen werden können. Entsprechend dieser Logik gelten die hier beschriebenen ersten Schritte zunächst bis zum 3. Mai. Rechtzeitig vor dem 4. Mai werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Entwicklung des Infektionsgeschehens sowie die wirtschaftliche und soziale Lage in Deutschland gemeinsam erneut bewerten und im Lichte der Ergebnisse weitere Maßnahmen beschließen.

Aktualisierung 09.04.2020


Wegen gefälschter Internetseiten: NRW stoppt vorerst Zahlungen der Corona-Soforthilfe


Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das Ministerium bereits am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.

Das LKA hatte daraufhin mit der Zentral- und Ansprechstelle für Cyberkriminalität die Ermittlungen aufgenommen und das Ministerium gestern Abend über erste Ergebnisse informiert. Demnach haben Betreiber mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese mutmaßlich für kriminelle Machenschaften genutzt. Offenbar haben die Täter dann selbst falsche Anträge gestellt. Daraufhin hatte das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen. In den kommenden Tagen wird die Ermittlergruppe ihre Recherchen fortsetzen, um betrügerische Anträge zu identifizieren.

Die Antragstellung ist davon nicht berührt: Kleinunternehmer und Selbstständige können weiterhin die NRW-Soforthilfe beantragen. Cyberexperten von Wirtschaftsministerium und LKA raten erneut dringend, dafür ausschließlich die offizielle Internetseite zu nutzen: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Offizielle Webseiten des Landes enden stets auf der Endung „.nrw“ oder „.nrw.de“.

Antragsteller, die auf Ihre Überweisung warten, werden um Verständnis und etwas Geduld gebeten. Das Ministerium wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.

Aktualisierung 07.04.2020

Politik schließt mit 100-Prozent-Haftungsgarantie für KfW-Kreditprogramm Mittelstandslücke

Die Bundesregierung schließt mit dem neu konzipierten KfW-Programm mit einer hundertprozentigen Staatsgarantie für Unternehmen ab 10 Beschäftigten die bisherige Mittelstandslücke bei den Corona-Hilfen. Durch die 100-prozentige Haftungsfreistellung und den Verzicht auf eine übliche Risikoprüfung soll sichergestellt werden, dass diejenigen Unternehmen, die nur durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, rasch einen Kredit bekommen.

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.


Bundesfinanzminister Olaf Scholz hofft, dass das neue Hilfsprogramm bereits an Gründonnerstag verfügbar ist. Ein Sprecher der KfW betonte, die Förderbank bemühe sich, diesen Termin zu halten.

Aktualisierung 03.04.2020

SIGNAL IDUNA Gruppe übernimmt besondere Verantwortung als Kooperationspartner im Handwerk

Die Corona-Pandemie hat auf alle Bereiche des täglichen Lebens starke Auswirkungen und stellt die Gesellschaft vor große Herausforderungen. Auch in dieser Situation möchte die SIGNAL IDUNA Gruppe eine besondere Verantwortung für ihre Kunden und insbesondere als Kooperationspartner im Handwerk übernehmen:

„Wir stehen als verlässliche Ansprechpartner auch in dieser Situation fest an Ihrer Seite. Sowohl telefonisch, als auch über unsere Websites und die SIGNAL IDUNA Kunden App sind wir zentral aber auch dezentral in unseren Agenturen gut und sicher erreichbar. Auch die Leistungsprozesse laufen störungsfrei und wir regulieren täglich Schäden – wie es unsere Kunden von uns erwarten.“

Zusätzlich hat die SIGNAL IDUNA ein Maßnahmenpaket zur Überbrückung finanzieller Engpässe im Rahmen der Corona-Krise aufgesetzt. Mit diesen Maßnahmen soll Kunden individuell geholfen werden, den Schutz durch ihre Versicherungsverträge aufrecht zu erhalten. Nehmen Sie hierfür gerne Kontakt mit Ihrer zuständigen Agentur (z.B. Bezirksdirektion Attig) oder mit dem zentralen Kundendienst auf.

Aktualisierung 02.04.2020

Betrüger bei der Arbeit: Gefälschte Mail an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im Umlauf

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen.
Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten.
Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.
Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen.
Die BA ist nicht Absender dieser Mail.
Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.
Kurzarbeitergeld kann nur über eine Anzeige zum Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber erfolgen. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld telefonisch oder online anzeigen.
Der Vordruck zur Anzeige und alle Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Internetseite der Bundesagentur https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ veröffentlicht.

Aktualisierung 31.03.2020

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ überarbeitet.

Mit dieser Rechtsverordnung (Linkt) wird die am 22. März erlassene Verordnung geändert, in der ein weitreichendes Kontaktverbot für Nordrhein-Westfalen geregelt wurde. Demnach werden Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen beschlossen und konkretisiert worden.
Für den Handel, aber auch Bäcker und Fleischer ist insbesondere der Zusatz in §5(7) von Relevanz: „Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.“

Aktualisierung 31.03.2020

Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung infolge Corona-Schließung von Kitas und Schulen

Die deutschlandweite Schließung von Kitas und Schulen stellt Eltern vor eine große Herausforderung.
Aufgrund der mangelnden Betreuungsmöglichkeiten drohen einigen Elternteilen Verdienstausfälle. Hier will die Bundesregierung nun für Abhilfe sorgen.

Der Staat zahlt eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens, maximal jedoch 2016 Euro im Monat.
Die Dauer ist dabei auf sechs Woche begrenzt. Der Anspruch gilt nur, wenn die Eltern keine anderweitig zumutbare Betreuung finden können.
Zudem gilt diese Regelung nicht für Erwerbstätige, die Kurzarbeitergeld beziehen oder die vorübergehend bezahlt fernbleiben können, beispielsweise durch den Abbau von Überstunden.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

 

- Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und

 

- das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und

 

- das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer*in bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil

 

- eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.


Alle vier genannten Bedingungen müssen erfüllt sein.


Kein Anspruch besteht in den Schulferien.
Noch nicht abschließend geklärt ist, ab wann rückwirkend der Anspruch geltend gemacht werden kann.

Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber in Vorleistung gehen. Die Entschädigung wird dann vom Landschaftsverband Rheinland erstattet. Der Entschädigungsantrag ist zur Zeit nicht fristgebunden.

Nähere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/entschaedigung_kinderbetreuung/kinderbetreuung.jsp#section-2654839

Aktualisierung 26.03.2020

Soforthilfe Bund und Land NRW

Am Freitag, 27.03.2020, geht das Antragsformular für die NRW-Soforthilfe 2020 online:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Auf dieser Seite können Sie bereits die Voraussetzungen nachlesen. Somit können Sie schon die erforderlichen Angaben zusammentragen um das Ausfüllen des Formulars vorzubereiten.

Wir rechnen allerdings damit, dass die Seiten (das Formular gibt es auch bei den Bezirksregierungen online) schnell überlastet sein werden.


Bei Fragen zur Antragstellung können Sie die Geschäftsstelle auch am Freitag bis 18 Uhr unter den Nummern 02241/990-120 oder -123 oder -122 und am Samstag von 09-15 Uhr unter den Nummern 02241/990-109 oder -120 oder -122 erreichen. Auch über die Zentrale 02241/990-0 ist dies möglich.


Das Antragsverfahren ist ausschließlich online (postalische Anträge oder solche per email werden nicht bearbeitet), Anträge können bis zum 31.05.2020 gestellt werden.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Alle von der Corona-Krise betroffene Unternehmen können sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen.

Bitte denken Sie daran, dass Sie sich bis heute formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und §76 SGB IV direkt an Ihre für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge zuständige Krankenkasse melden müssen. Nur damit ist die Stundung für März möglich.

Ein Muster finden Sie hier:

Download Datei-PDF

Die Handwerksbildungszentren in Bonn und Siegburg bleiben voraussichtlich  bis zum 24.04.2020 geschlossen.

Aktualisierung 25.03.2020

Aktuelles zur NRW-Soforthilfe 2020

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW arbeit an dem elektronischen Antragsverfahren. ​Die Website mit den elektronischen Antragsformularen wird am Freitag (27. März 2020) im Laufe des Tages online gehen. Der Link wird Ihnen unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 zur Verfügung gestellt.

Die Rahmenbedingungen wurden wie folgt festgelegt:

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,

- ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und

- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

- sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro).

- Oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde.

- Oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

    9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,

    15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,

    25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5

Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1

Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag auf der Seite https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.

Achtung: Betrüger versuchen von der Krise zu profitieren

Abzocker haben auf die aktuelle Situation reagiert und versuchen von der Krise zu profitieren. So wird gegen Gebühr eine "Gefährdungsbescheinigung" angeboten. Diese soll es Handwerkern ermöglichen ihrer Tätigkeit weiter nachzugehen. Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus  ist dies, bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Friseure), im Handwerk sowieso weiterhin erlaubt.

Ein weiterer Betrugsversuch zielt darauf ab, die Unsicherheit hinsichtlich der Beantragung des Kurzarbeitergeldes auszunutzen. Einrichtungen mit offiziell klingenden Namen bieten hierfür ihre Unterstützung an und verlangen im Anschluss eine Gebühr von mehreren Tausend Euro.

Seien Sie vorsichtig vor solchen kostenpflichtigen "Hilfsangeboten".

Wir stellen Ihnen auf unserer Internetseite für viele relevante Themen Informationen zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch in telefonischen Beratungsgesprächen. Erkundigen Sie sich einfach bei Ihrer Innung!

Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen kündigt in einem Rundschreiben die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen an, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen.

Unternehmen, die sich wegen der Corona-Krise in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollen durch erleichterte Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. In einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverband werden u.a. folgende Maßnahmen angekündigt, die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehen, um die Stundung von Beiträgen zu erleichtern:

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
  • Vorrangig sollen allerdings die mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der „Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ (Kurzarbeitergeld-verordnung - KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.
  • Wird eine Stundung bewilligt, werden Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht.
  • Ebenfalls soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden.
  • Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein.
  • Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.

 

Das Rundschreiben steht Ihnen hier zur Verfügung:

Aktualisierung 24. März 2020

 

Erste Informationen der Ministerien für Finanzen sowie Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie zu den geplanten Zuschüssen im Rahmen der Corona-Soforthilfe:


Um kleinen und mittleren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Freiberuflern in der Corona-Krise zu helfen, hat die Bundesregierung heute umfangreiche Hilfen beschlossen. Die Landesregierung begrüßt diese schnellen Maßnahmen, um Kleinunternehmen durch direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro (bis fünf Mitarbeiter) und 15.000 Euro (bis zehn Mitarbeiter) zu unterstützen.



Nordrhein-Westfalen wird diese Corona-Soforthilfen schnellstmöglich an die Unternehmen weiterreichen. Darüber hinaus plant die Landesregierung das Sofortprogramm des Bundes aufzustocken und zusätzlich Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 25.000 Euro zahlen. Eine entprechende Vorlage werden Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart und Minister der Finanzen Lutz Lienenkämper dem Kabinett morgen vorstellen.

Wirtschafts- und Digitalminister Andreas Pinkwart:

Die kleinen und mittleren Unternehmen spielen eine Schlüsselrolle in der nordrhein-westfälischen Wirtschaft. Nahezu die Hälfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist in diesen Betrieben beschäftigt. Deshalb begrüßen wir die umfassenden Hilfen, die der Bund für KMU und Solo-Selbstständige nun bereitstellt. Wir wollen darüber hinaus die Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten durch direkte Zuschüsse vor Finanzierungsengpässen bewahren und die Voraussetzungen schaffen, dass sie ihr bewährtes Personal behalten können. Nur so können sie nach der Krise am Aufschwung teilhaben.

Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen, fügte hinzu:

Wir werden den NRW-Rettungsschirm nach Beschlussfassung durch den Landtag nutzen, um die heimische Wirtschaft mit ihren vielen Kleinen und Mittleren Unternehmen und damit auch deren Arbeitsplätze und Aufstiegschancen so gut wie möglich durch die Krise zu bringen. Es geht darum, dass denen schnell und vor allem unbürokratisch geholfen werden kann, die diese Hilfe nun dringend benötigen. Ohne Mitnahmeeffekte und falsche Anreize.

Zurzeit läuft die Abstimmung mit dem Bund über die Programmrichtlinien und das Antragsverfahren. Das Land wird die Öffentlichkeit nach dem Kabinettbeschluss informieren.

Aktualisierung 23. März 2020

Die Friseurbetriebe in NRW müssen ab sofort  bis zum 20.04.2020 geschlossen bleiben. Auch "Heimarbeit" mit Fremdkontakten ist nicht zulässig.

Die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland hat am Sonntagabend das Ergebnis der Besprechung mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer wie folgt verkündet:

Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.

 

Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:

 

1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

 

2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

 

3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

 

4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

 

5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

 

6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

 

7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

 

8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

 

9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

 

Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.

Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen.

 

Weitere Erläuterungen können Sie der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus der NRW-Landesregierung entnehmen: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-03-22_coronaschvo_nrw.pdf

 

Weitere Erläuterungen entnehmen Sie hier der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus der NRW-Landesregierung.

Aktualisierung 20.03.2020

 

Die Landesregierung hat beim gestrigen Wirtschaftsgipfel weitreichende Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft beschlossen.
Es wird einen NRW-Rettungsschirm geben, der ein Volumen von 25 Mrd. Euro in Form eines Sondervermögens umfasst. Der Rettungsschirm umfasst zum aktuellen Zeitpunkt insbesondere bessere Rahmenbedingungen für Bürgschaften sowie steuerliche Maßnahmen.


Steuerliche Maßnahmen:
Bundesweite Maßnahmen (ab sofort bis 31.12.2020):

Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen-/Körperschaft-/Umsatzsteuer) zunächst für 3 Monate

Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen-/Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschl. Erlass von Säumniszuschlägen

Hierfür steht nun in NRW ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung. Sie finden es unter dem folgendem Link:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

Zusätzliche Maßnahme in NRW:

Die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsetzsteuer werden für krisenbetroffene Unternehmen auf Null gesetzt. Damit werden den Unternehmen auf Antrag Mittel im Umfang von mehr als 4 Mrd. Euro sofort zur Verfügung gestellt.


Bürgschaften:
Neue Maßnahmen in NRW:

Erhöhung des Rahmens für Landesbürgschaften von 900 Mio. Euro auf 5 Mrd. Euro

Erhöhung des Gewährleistungs- und Rückbürgschaftsrahmens für die Bürgschaftsbank NRW von 100 Mio. Euro auf 1 Mrd. Euro und Verdoppelung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. Euro

Erhöhung der Verbürgungsquote von 80 % auf 90 %; hierfür steht noch die abschließende Genehmigung durch die EU-Kommission aus


Schnelle Entscheidungen:

Landesbürgschaften: Bearbeitung innerhalb von 1 Woche

Bürgschaften der Bürgschaftsbank: Expressbürgschaften bis 250.000 Euro innerhalb von 3 Tagen, bis 500.000 Euro tägliche Ausschussberatungen, ab 500.000 Euro wöchentliche Ausschussberatungen

Die Kredite und Bürgschaften müssen über die Hausbank beantragt werden.


Direkte Zuschüsse für Kleinstunternehmen:

Der Bund hat angekündigt, in der kommenden Woche ein Zuschussprogramm speziell für Kleinunternehmer (voraussichtlich bis 10 Beschäftigte) und Solo-Selbstständige einzurichten. Die Landesregierung hat erklärt, das Bundesprogramm genau zu prüfen und dort, wo dies nötig ist, passgenau zu ergänzen.

Aktualisierung 19.03.2020

 

Wichtige Mitteilung in eigener Sache

Wir erleben derzeit eine noch nie da gewesene Krisensituation.
Damit wir das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus so gering wie möglich halten bleibt die Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen.

Aber: Gerade in dieser außergewöhnlichen Situation benötigen unsere Mitgliedsbetriebe die Unterstützung ihrer Kreishandwerkerschaft. Wir sind daher weiter für Sie da!

Wie können Sie sich an uns wenden?

Per E-Mail oder telefonisch sind wir für Sie weiterhin erreichbar.
Gerade unsere Juristen sind derzeit sehr gefragt und kümmern sich schnellstmöglich und kompetent um Ihre Anliegen.

AU-Plaketten, Berichtshefte und sonstige Schriften können telefonisch angefordert werden. Sie werden dann auf dem Postwege versandt.


Tagesaktuelle Informationen finden Sie auch stets hier auf unserer Homepage.


Herzlichen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!

Thomas Radermacher                         Oliver Krämer

Kreishandwerksmeister                       Hauptgeschäftsführer

 

Aktualisierung 17.03.2020

 

In der Fortschreibung des Erlasses zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen (gültig ab Mittwoch, 18. März 2020), wurde neu unter Ziffer 5 eingefügt:

„NICHT zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel (dazu zählen auch Bäckereien und Fleischereien), Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.“
Die Anordnung ist zunächst bis zum 19.04.2020 befristet.

 

Vollständiger Erlass:  https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/200317_fortschreibung_der_erlasse_15._und_17.03.2020_kontaktreduzierende_massnahmen.pdf