Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

 

Nach Auslaufen des Soforthilfe-Programms NRW Ende Mai haben Unternehmen, die weiterhin Corona-bedingt einen erheblichen Umsatzausfall zu verzeichnen haben, die Möglichkeit, Überbrückungshilfe zu beantragen.  Ab September tritt die 2. Phase der Überbrückungshilfe in Kraft. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Antragstellung hierfür ist voraussichtlich ab Oktober möglich.

 

Wichtig: Anträge für die erste Phase (Juni bis August 2020) müssen bis spätestens 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es wird nicht möglich sein, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

 

 

 

 

Aus dem Handwerk können u.a. Unternehmen in folgenden Bereichen betroffen sein:

 

  • Messeveranstaltungen z.B. Messebauer, Messecatering
  • Sonstige Veranstaltungen z.B. Metallbauer, Elektrotechniker
  • Konditoreien/Bäckereien mit hohem Café- oder Catering-Anteil
  • Fotografen
  • Maschinenbau/Feinwerkmechaniker/Automobilzulieferer
  • Hotelgewerbe z.B. Textilreinigung, Tischler/Innenausbau


Voraussetzung für die Antragstellung der Phase 2:

 

  • Umsatzeinbruch von mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • Umsatzeinbruch von mind. 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.


Erstattet werden:

 

90% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mind. 70% gegenüber dem Vorjahr

60% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% gegenüber dem Vorjahr

40% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30% gegenüber dem Vorjahr

Die Personalkostenpauschale i.H.v. 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.

 

Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Diese stellt zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit.

 

Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und betrieblichen Fixkosten sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zu prüfen und zu bestätigen.

 

Ergänzende Informationen finden Sie hier.

 

Einen Vorabcheck mit Berechnungshilfe hat IHK NRW zur Verfügung gestellt (ohne Gewähr).

 

 

 

Aktualisierung 02. September 2020

 

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: Jetzt bekommen Unternehmer Geld zurück vom Finanzamt

 

Trotz Corona-Krise haben viele Unternehmer ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt. Der Gesetzgeber hat nun reagiert. Im Nachhinein sind diese Zuschüsse steuerfrei.

 

Es geht dabei um folgenden Sachverhalt: In dem Wissen, dass ihren Mitarbeitern das Kurzarbeitergeld nicht reicht, haben viele Unternehmer ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt und es somit auf bis zu 100 Prozent der bisherigen Netto-Bezüge aufgestockt. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 30. Juni 2020 wurde beschlossen, dass diese Zuschüsse rückwirkend ab März 2020 innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei werden.

 

Das bedeutet, dass bereits steuerpflichtig abgerechnete Zuschüsse der letzten Monate jetzt rückwirkend steuerfrei abgerechnet werden müssen. Da es sich bei den Zuschüssen meist um Nettolohnvereinbarungen handelt, profitieren Arbeitgeber von der Steuerbefreiung. Sie dürfen die Steuererstattung behalten. Wurde der Zuschuss hingegen brutto gezahlt, dann bekommt der Arbeitnehmer die Steuererstattung ausbezahlt. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer den Zuschuss aber in der Steuererklärung angeben, da dieser dem Progressionsvorbehalt unterliegt und daher die Einkommensteuer erhöht.

 

Für die Erstattung ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig. Dieses erstattet dem Arbeitgeber die zu viel gezahlte Lohnsteuer, sobald die Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber korrigiert sind. Falls die Steuererstattung dem Arbeitnehmer zusteht, zahlt sie der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Daher müssen Arbeitgeber, die Zuschüsse gezahlt haben prüfen, ob sie Netto- oder Bruttozuschüsse bezahlt haben. Eine Nachberechnung oder eine Korrektur der Zuschüsse in der Lohnabrechnung sind aber auf jeden Fall notwendig.

 

Je nach Betriebsgröße können die Erstattungen für den Zeitraum schnell mehrere Tausend Euro betragen!

 

 

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Aktualisierung 20.August 2020

 

NRW-Soforthilfe 2020: Verbesserungen bei der Abrechnung und Wiederaufnahme des Rückmeldeverfahrens zum Herbst

 

Eine gute Nachricht gibt es für alle Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020. Nordrhein-Westfalen hat sich beim Bund erfolgreich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe 2020 eingesetzt. Das hat Wirtschafts- und Digitalminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart mitgeteilt. Die Verbesserungen betreffen unter anderem Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge.

 

Insgesamt wurden über die NRW-Soforthilfe 4,5 Milliarden Euro Zuschüsse ausgezahlt. Mit dem Ende des Antragszeitraums Anfang Juli hat das Land gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben des Bundes als problematisch für die Unternehmen erwiesen.

 

 

Diese Punkte hatte Nordrhein-Westfalen daher dem Bund mitgeteilt und das Rückmeldeverfahren Mitte Juli zunächst angehalten. Nach den nun erzielten Verbesserungen wird das Rückmeldeverfahren noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Die Rückmeldefrist ist einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen.

 

Die Verbesserungen im Überblick:

  • Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.

  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.

  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.

  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.

Fragen zum Verfahren können an die Mitarbeiter der Hotline unter 0211 7956 4995 oder den Betriebsberater der Kreishandwerkerschaft, Christian Schmitt unter 02241 990-122 gestellt werden.

 

 

 

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Aktualisierung 19. August 2020

 

Die Prämien und Zuschüsse zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" können mittlerweile bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Ende der vertraglich vereinbarten Probezeit der Auszubildenden. Weitere Informationen sowie die  Antragsformulare und Formulare für die notwendigen Bescheinigungen stehen auf folgender Webseite zum Download bereit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.

 

 

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Aktualisierung 04. August 2020

 

Projektpartner für kostenfreie Webseitenerstellung aus dem Bereich Handwerk gesucht

 

Der Förderverein für regionale Entwicklung e.V. setzt sich mit seinen Azubi-Projekten für die praxisnahe Ausbildung von Berufsschülern und Studierenden ein. Um es den Berufseinsteigern zu ermöglichen an abwechslungsreichen, realen Projekten zu arbeiten, werden im Rahmen des Förderprogramms  "Handwerk online" nun neue Projektpartner aus dem Handwerkswesen gesucht.

Egal ob Tischler, Dachdecker, Maler oder Schlosser - Unternehmen können sich hierbei von den Azubis eine individuelle Webseite erstellen lassen und ermöglichen ihnen hiermit praktische Berufserfahrung zu sammeln. Die Erstellung des Internetauftritts ist dabei für die Projektpartner kostenfrei. Nach Projektabschluss ermöglicht ein bedienerfreundliches Redaktionssystem es den Projektpartnern ihre Webseite selbstständig zu pflegen ganz ohne Programmiererkenntnisse. Damit endet die Unterstützung allerdings nicht: Noch bis mindestens 2030 kann sich an den Webseiten-Support der Azubi-Projekte gewendet werden.

 

Weitere Informationen und Referenzen

gibt es unter:

www.azubi-projekte.de

0331 55047471

info@azubi-projekte.de

 

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Aktualisierung 10.Juli 2020

 

Die Überbrückungshilfe des Bundes ist gestartet

 

Die Überbrückungshilfe des Bundes bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige und gemeinnützige Informationen.

Sie hilft, Umsatzrückgänge während der ...

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Die BetriebsPolice select

Top-Schutz-Garantie erleichtert Wechsel

 

Mit der BetriebsPolice select (BPS) bietet SIGNAL IDUNA umfassenden Versicherungsschutz für Handwerk und Handel: Absicherung nicht von der Stange, sondern aufgebaut aus frei wählbaren Leistungsbausteinen.

 

Für Betriebe, die in Sachen Versicherungsschutz künftig auf die BPS bauen möchten, stellt die Top-Schutz-Garantie sicher, dass der Betrieb auf der einen Seite bereits von den Vorteilen der BPS profitiert. Auf der anderen Seite behält er weitgehend die Konditionen des Vorversicherers. In der Praxis bedeutet dies, dass die SIGNAL IDUNA im Schadenfall die Konditionen zugrunde legt, die für den versicherten Betrieb am günstigsten sind. Die Top-Schutz-Garantie gilt vom Vertragsabschluss an bis zur nächsten Vertragsaktualisierung, längstens für fünf Jahre.

 

Mit SIGNAL IDUNA stellt sich den Betrieben ein starker Partner an die Seite, der dem Betriebsinhaber in Sachen Betriebsabsicherung Last von den Schultern nehmen kann. Die BPS bietet ein mächtiges Instrument, um das Unternehmen gegen existenzgefährdende Risiken abzusichern.

Dabei lassen sich die einzelnen Leistungsbausteine – von der Betriebshaftpflicht- über die Geschäftsinhalts- bis zur Elektronikversicherung – bedarfsgerecht zusammenstellen. Ein immens wichtiger, von vielen Betriebsinhabern aber unterschätzter Bestandteil des Versicherungsschutzes ist die Betriebsunterbrechungsversicherung. Wenn zum Beispiel nach einem schweren Einbruch oder Brand der Betrieb geschlossen bleiben muss, wird das oft viel teurer als der zugrunde liegende Sachschaden.

 

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie Ihren regionalen Ansprechpartner

unter frank.bergemann@signal-iduna.de

 

https://www.signal-iduna.de/gewerbeversicherung.php