Hochwasser / Flutkatastrophe
HINWEISE FÜR BETRIEBE
Erstbegehung
- Erst nach Freigabe durch Rettungskräfte das Gelände / Gebäude betreten!
- Vorsicht, die Überprüfung der Elektroinstallation muss eine Fachkraft durchführen
- Lassen Sie andere Installationen und Einrichtungen durch eine Fachfirma vor Inbetriebnahme/Nutzung prüfen!
Dies betrifft:
andere Formen der Energieversorgung (Gas / Wasser / Öl)
Maschinen / Geräte / Anlagen
HOCHWASSER: SCHÄDEN BEI DER VERSICHERUNG RICHTIG MELDEN
1. Schadensmeldung an die Versicherung zügig anzeigen, z. B. telefonisch oder per E-Mail
2. Ausführliche Meldung etwas später schriftlich per Einschreiben mit Rückschein
• Genaue Dokumentation erforderlich mit Fotos, Beschreibungen und Zeugenprotokollen (z. B. Nachbarn)
• über Umfang des Schadens, betroffene Gegenstände und Standort
3. Gegenstände ggf. für eine spätere Begutachtung einlagern
4. Folgeschäden vermeiden
5. Eigenleistungen bei der Reparatur genau dokumentieren, z. B. Zählerstand notieren vor Beginn und nach Ende der Trocknungsarbeiten
6. Klären, ob Elementarschäden mitversichert sind.
(Quelle: HWK Trier)
Natürlich wird sich in einer Sondersituation wie der Hochwasserkatastrophe oft anbieten, anstatt des Festhaltens an den Normen eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Die können wir Ihnen von hier nicht bieten, sondern nur die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Finanzielle Hilfen für Mitarbeiter
Der “Katastrophenerlass” der Finanzverwaltung hat die Möglichkeit von steuerfreien Unterstützungszahlungen für vom Hochwasser betroffene Mitarbeiter geschaffen.
Bitte klären Sie bei Bedarf mit Ihrem Steuerberater, welche Zahlungen vorgenommen werden sollen.
Mitarbeiter kann nicht zur Arbeit kommen
Kann ein Mitarbeiter hochwasserbedingt nicht zur Arbeit, verliert er seinen Anspruch auf Entgeltzahlung für den entsprechenden Tag. § 616 BGB greift dabei in der Regel nicht, weil das Unwetter ihn nicht nur persönlich getroffen hat, sondern es ein objektiver Hinderungsgrund ist.
Mitarbeiter kann nicht beschäftigt werden
Kann ein Mitarbeiter, der seine Arbeitskraft anbbietet, nicht beschäftigt werden, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Zusätzlich kann es die Möglichkeit geben, Kurzarbeit zu beantragen. Bitte beachten Sie aber soweit anwendbar die Frist gem § 2 Ziff. 11 MTV.
Nähere Informationen zum Kurzarbeitergeld, erhalten Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit
Ausführlichere Informationen finden Sie in diesem Merkblatt
Katastrophenerlass
Die Finanzverwaltung hat einen “Katastrophenerlass” in Kraft gesetzt, um die Folgen der Hochwasserschäden für Betriebe und Privatpersonen abzumildern.
Zu dem Maßnahmen gehören unter anderen die Möglichkeiten von Stundungen und das Aussetzen von Vorauszahlungen, Regelungen für Schäden im Betrieb und den Verlust von steuerrechtlich relevanten Unterlagen, Möglichkeiten von Hilfszahlungen an Arbeitnehmer usw.
Die Betroffenen sollten sich – ggf. über ihren Steuerberater – zur Nutzung der Maßnahmen mit dem örtlichen Finanzamt in Verbindung setzen.
Text “Katastrophenerlass”
Unwetterhilfe der NRW.Bank
Die NRW.Bank unterstützt den Wiederaufbau mit günstigen Krediten für Unternehmen und Privatpersonen. Der Abruf erfolgt über die Hausbank.
Informationen zur Unwetterhilfe der NRW.Bank
Sonderkreditprogramme der Kreissparkasse Köln
Nach den katastrophalen Ereignissen der vergangenen Tage gilt es nun, die vielen betroffenen Menschen in der Region bei der Wiederherrichtung ihres Zuhauses zu unterstützen und Ihnen schnell Hilfe zukommen zu lassen.
Hier stehen alle, denen es möglich ist, in der Verantwortung, einen Beitrag zu leisten.
Als tief in der Region verwurzeltes Kreditinstitut sind auch wir für die Menschen in der Region da und unterstützen sie – auch und gerade jetzt, wo es darauf ankommt.
Vor diesem Hintergrund haben wir spontan zwei Sonderkreditprogramme aufgelegt – eines für die Menschen in der Region und eines für unsere Firmenkunden.
Informationen zu den Kreditprogrammen der KSK Köln
Beiträge
Folgende Informationen können den betroffenen Handwerksbetrieben zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegeben werden:
- Steuern: Die Finanzministerien in NRW, Rheinland-Pfalz und Bayern haben kurzfristig im Rahmen sog. Katastrophenerlasse steuerliche Sofort-Hilfsmaßnahmen veröffentlicht. Sie sollen unbillige Härten vermeiden und zur steuerlichen Entlastung beitragen. Nähere Informationen finden Betriebe auf dieser Info-Seite.
- Soforthilfe-Programm NRW: Die Landesregierung NRW hat ein Hochwasser-Soforthilfeprogramm beschlossen.
- Kurzarbeitergeld: Die aktuellen Regelungen zum Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gelten auch für die vom Hochwasser geschädigten Betriebe. Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld in diesem Merkblatt.
- Arbeitsrecht: In einem aktuellen ZDH-Merkblatt werden die zu beachtenden arbeitsrechtlichen Folgen von Naturkatastrophen beschrieben.
- Unfallversicherungsschutz: Ersthelfende sind in NRW und Rheinland-Pfalz gesetzlich unfallversichert.
- Schadensermittlung: Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks (z.B. Bau-/Ausbau, Kfz, Landmaschinen) sind über www.svd-handwerk.de erfasst.
- Hotlines und Checklisten: Die Handwerkskammern in den betroffenen Regionen bieten neben Hotlines umfangreiche Handlungshilfen und Checklisten an.
- Beratung: Die Betriebsberaterinnen und -berater der Handwerksorganisationen stehen Betrieben mit Beratungen, auch telefonischen Kurzberatungen, für alle Fragen zu Hochwasserhilfen zur Seite.
Kreishandwerkerschaft
Bonn•Rhein-Sieg
Christian Schmitt
Betriebswirtschaftliche Beratung
02241-990-122
schmitt@khs-handwerk.de
Quelle:
https://www.zdh.de/presse/veroeffentlichungen/sonstiges/tiefe-anteilnahme-des-deutschen-handwerks/