Update: Novemberhilfe für Betriebe und Soloselbstständige

Unternehmen und Soloselbstständige, die im November nur stark eingeschränkt arbeiten können oder ganz schließen müssen, sollen schnell finanziell unterstützt werden.  

Erste Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest. 

Einmalige Kostenpauschale

75 Prozent des Umsatzes aus November 2019 werden Betroffenen erstattet. Eine komplizierte Rechnung will man vermeiden. Die Wirtschaftshilfe werde als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
Diese Kosten werden über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt sei der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.  
Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Beihilferecht der Europäischen Union gibt hier bestimmte Grenzen vor. 

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist und deren Lieferanten. Dazu zählt die gesamte Gastronomie, der Veranstaltungsbereich oder Kosmetikstudios.

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen

  • Direkt betroffen sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, weil dies staatlich angeordnet wurde (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund des Minister-Konferenz-Beschlusses vom 28.10.2000). Bei Restaurants müssen Umsätze von mehr als 25 Prozent, die nicht Außerhausverkäufe sind, angerechnet werden. Der Außerhausverkauf an Laufkundschaft wird wohl nicht angerechnet.
  • Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen

Gründer

Für Unternehmen, die erst nach November 2019 gegründet wurden, soll der Vergleich mit den Umsätzen aus einem anderen Monat, wahrscheinlich Oktober 2020, herangezogen werden.

Soloselbstständige

Soloselbständige werden in die Leistungen einbezogen. Sie erhalten ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz aus November 2019 auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 oder der durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern

Bei größeren Unternehmen werden die Prozentsätze nach der Maßgabe der Obergrenzen der beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Hier werde es daher etwas weniger als 75 Prozent sein, so Bundesfinanzminister Olaf Scholz. “Trotzdem ist das eine Hilfe, die direkt ankommt.”

Verrechnung mit anderen Hilfen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird später mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen, wie etwa Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Verrechnung mit Umsätzen im November 2020

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei Umsätzen, die darüber liegen, eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt. (Quelle: Bundesfinanzministerium)

Antragstellung

Details zum Antragsverfahren und zu den Unterstützungsmaßnahmen werden nach Aussage der Minister jetzt zeitnah geklärt. Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe über Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen gestellt werden können.

Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, sollen den Antrag auch selber stellen können.  

Weitere Informationen und FAQ´s

Weitere aktuelle Informationen gibt es auf folgender Internetseite:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html


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