Überbrückungshilfe II und III

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II deckt die Monate September bis Dezember 2020 ab, das Antragsverfahren läuft noch bis zum 31. März 2021 (wurde verlängert). Die Überbrückungshilfe III gilt bis Ende Juni 2021.

Aus dem Handwerk können u.a. Unternehmen in folgenden Bereichen betroffen sein:

  • Messeveranstaltungen z.B. Messebauer, Messecatering
  • Sonstige Veranstaltungen z.B. Metallbauer, Elektrotechniker
  • Konditoreien/Bäckereien mit hohem Café- oder Catering-Anteil
  • Fotografen
  • Maschinenbau/Feinwerkmechaniker/Automobilzulieferer
  • Hotelgewerbe z.B. Textilreinigung, Tischler/Innenausbau
  • Friseure und Kosmetiker

Voraussetzung für die Antragstellung der Überbrückungshilfe II:

  • Umsatzeinbruch von mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • Umsatzeinbruch von mind. 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.

Erstattet werden:

  • 90% der ungedeckten fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mind. 70% gegenüber dem Vorjahr
  • 60% der ungedeckten fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50% und 70% gegenüber dem Vorjahr
  • 40% der ungedeckten fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30% gegenüber dem Vorjahr

Die Personalkostenpauschale i.H.v. 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.

Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Diese stellt zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit. 

Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und betrieblichen Fixkosten sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zu prüfen und zu bestätigen.

Ergänzende Informationen finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe Plus des Landes NRW finden Sie hier. Einen Vorabcheck mit Berechnungshilfe hat IHK NRW zur Verfügung gestellt (ohne Gewähr).

Überbrückungshilfe III

Jetzt zusätzlich antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen ab 16.12. direkt oder indirekt betroffen sind z.B. Friseure,
  • Unternehmen, die in 2021 weiter von den am 28.10.2020 bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind z.B. Friseure und Kosmetiker und
  • Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch in 2021 erhebliche Umsatzeinbußen haben.

Generell antragsberechtigt sind Unternehmen und Soloselbstständige. Die verbesserte Überbrückungshilfe III sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt i.d.R. max. 200.000 €.

  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 % werden 40% der ungedeckten Fixkosten erstattet
  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 % werden 60% der ungedeckten Fixkosten erstattet
  • Bei Umsatzrückgängen über 70% werden 90% der ungedeckten Fixkosten erstattet

Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30% erfolgt keine Erstattung.

Weiterhin antragsberechtigt sind Unternehmen, die von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder 50% an zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder von 30% im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten. Die prozentuale Erstattung der ungedeckten Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (Förderhöchstbetrag 200.000€ mtl.)

Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und ungedeckten betrieblichen Fixkosten sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zu prüfen und zu bestätigen. Nur dieser kann auch den Antrag über die Online-Plattform stellen. Die Antragsmöglichkeit besteht bis Ende Juni 2021.