Lockdown: Zusammenfassung der Neuerungen ab 16. Dezember 2020

Auf Grund stark steigender Infektionszahlen und einer besorgniserregenden Entwicklung der Corona-Pandemie hat nach der Bund–Länder-Konferenz am 13.Dezember  auch das Land NRW einen harten Lockdown ab Mittwoch, den 16.Dezember 2020 beschlossen. Die Regelungen  gelten zunächst befristet bis zum 10. Januar 2021.

Ab dem 16. Dezember 2020 sind im Handwerk nun insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:  


Körpernahe Handwerksleistungen und Dienstleistungen:

  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind untersagt.
  • Auch Friseurbetriebe müssen nach den neuen Regeln des Lockdowns schließen.
  • Davon ausgenommen – also weiterhin erlaubt – sind:
    medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter)

Andere Handwerksbetriebe und das Dienstleistungsgewerbe:

  • Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen dürfen unter Beachtung der auch bisher geltenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln (Maskenpflicht und Mindestabstand 1,5 Meter etc.) weiter erbracht werden.
  • Für Handwerksbetriebe mit Geschäftslokalen und angeschlossenem Handel gilt:  Der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren ist untersagt; der Verkauf von notwendigem Zubehör (z.B. Batterien für  Hörgeräte, Brillenetuis, Fahrradschläuche etc.) bleibt erlaubt. So dürfen z. B. Kfz- und Fahrradwerkstätten keine Autos bzw. Fahrräder verkaufen, sondern  nur handwerkliche Leistungen (Reparaturen etc.) durchführen und Zubehör wie Wischblätter und  Fahrradschläuche etc. verkaufen.
  • Für Geschäftslokale und Werkstätten gilt nach wie vor die Begrenzung der Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kunden auf 1 Person pro 10 Quadratmeter Geschäftsraumfläche.
  • Der Versand, die Abholung oder Lieferung von bestellten Waren bleibt weiter zulässig, wenn und soweit dies unter Beachtung aller Schutzmaßnahmen und kontaktfrei erfolgen kann.
  • Der Außer-Haus-Verkauf von Betrieben des Lebensmittelhandwerks (Bäckereien, Konditoreien, Metzger, Speiseeishersteller) bleibt erlaubt.

Maskenpflicht

Ab dem 1. Dezember 2020 ist auch in Betrieben, Unternehmen, Behörden und bei anderen Arbeitgebern in geschlossenen Räumen eine Alltagsmaske zu tragen. Auf die Maske kann am eigenen Arbeitsplatz, vorbehaltlich weitergehender arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben, betrieblicher Infektionsschutzkonzepte oder konkreter behördlicher Anordnungen verzichtet werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands u.a.

  • im Innenbereich von Fahrzeugen, also auch bei Sammeltransporten zu/von einer Baustelle, mit Ausnahme privater Fahrzeugnutzung,
  • in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum (z.B. Geschäftsräume), soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kunden und Besuchern zugänglich sind,
  • im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft,

Bisher konnte die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske für Inhaber sowie Beschäftigte u.a. durch „das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers“ ersetzt werden. Diese Regelung wurde gestrichen. Die Verpflichtung kann somit nur noch „durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.)“ ersetzt werden. Mit dieser Streichung erscheint die Verwendung von Visieren durch Beschäftigte nicht mehr erlaubt.

Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.


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