SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk (Stand: 08. Februar 2021)

I. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – in Pandemiezeiten
Die aktuelle Corona-Pandemie ist eine Gefahr für die Gesundheit jedes und jeder Einzelnen und zugleich für das Gemeinwesen. Sie betrifft jegliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Aktivität und damit auch die gesamte Arbeitswelt.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat daher einen Branchenstandard für Unternehmen der Haar- und Bartpflege – im Weiteren Friseursalons genannt – entwickelt.
Er basiert auf der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ sowie der„SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ und dem „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Unser Standard konkretisiert branchenspezifisch erforderliche Maßnahmen, um Beschäftigte vor dem Corona-Virus zu schützen. Ziel ist dabei, das Infektionsrisiko im Arbeitsalltag zu senken. Dazu müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung für ihr Unternehmen aktualisieren
(§§ 5–6 Arbeitsschutzgesetz) und um SARS-CoV-2-spezifische Infektionsschutzmaßnahmen ergänzen.
Der Branchenstandard ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Er zeigt, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den Friseursalons umgesetzt werden. Damit bietet er Hilfestellung für die Salons bei der Erfüllung ihrer Pflichten zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2. Zugleich orientiert sich die Beratung und Überwachung der BGW an diesem Standard.
Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Bundesländer oder des Bundes zum Schutz der Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sind zu berücksichtigen.
II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Friseurhandwerk)
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt die Unternehmens- leitung entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Dabei ist die Rangfolge von technischen vor organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin soll bei der Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ableitung betriebsspezifischer Infektionsschutzmaßnahmen die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt einbeziehen. Die betriebliche Interessenvertretung muss beteiligt werden.

1. Arbeitsplatzgestaltung im Friseursalon

  • Sanitär- und Pausenräume.
    Der Abstand von mindestens 1,5 Metern ist um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen einzuhalten. Dabei sind angemessene Bewegungsflächen zu berücksichtigen.
    Dies betrifft vor allem:
  • Arbeitsbereiche (Theke, Waschzonen, Bereiche um die Friseurstühle),
  • Eingangsbereiche, Verkehrsbereiche sowie
    Aktualisiert am 08.02.2021: Befinden sich mehrere Personen in einem Raum, darf nach der SARS-CoV-
    2-Arbeitsschutzverordnung eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten werden.
    An Stellen, an denen das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden kann, müssen weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
    Im Kassenbereich sollte eine Abtrennung zwischen Kundschaft und Kasse angebracht werden. Kontaktloses Bezahlen ist zu bevorzugen.
    Abtrennungen können zur Abgrenzung von nahestehenden Arbeitsplätzen hilfreich sein. Dabei ist zu gewährleisten, dass:
  • Abtrennungen den Atembereich vollständig vom Nachbararbeitsplatz trennen;
    Mindesthöhe: 2 Meter; die Breite richtet sich nach der Bewegungsfläche der Beschäftigten plus Sicherheitsaufschlag von 30 cm links und rechts (aktualisiert am 08.02.2021),
  • ein vollständiger Luftaustausch weiter möglich bleibt,
  • keine zusätzlichen Gefahren zum Beispiel durch scharfe Kanten entstehen.

2. Sanitär- und Pausenräume
Für die Händehygiene sind ausreichend Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Ein- malhandtücher (Papier oder Textil) zur Verfügung zu stellen. Händewaschregeln sind auszuhängen.
Einen Hautschutz- und Händehygieneplan finden Sie unter: www.bgw-online.de/media/BGW06-13-090.
Für eine ausreichende Reinigung und Hygiene ist zu sorgen, eventuell mit verkürzten Reinigungsintervallen. Sanitärräume sollen arbeitstäglich mindestens einmal gereinigt werden.
Zur Vermeidung von Infektionen sollten Kontaktpunkte wie Türklinken und Handläufe regelmäßig mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel gesäubert werden. Flächendesinfektionsmittel für den alltäglichen Gebrauch nicht notwendig.
Aktualisiert am 08.02.2021: Die Einhaltung der Abstandsregel ist auch in Sanitär- und Pausenräumen zu gewährleisten. Maßnahmen in Pausenräumen sind insbesondere die Anpassung der Bestuhlung, das Aufbringen von Bodenmarkierungen, das regelmäßige Lüften oder Dauerlüften und die gestaffelte Organisation von Arbeits- und Pausenzeiten mit dem Ziel, die Belegungsdichte zu verringern. Idealerweise werden Pausen im Freien verbracht.
3. Lüftung
Durch verstärktes Lüften kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen virenbelasteten Aerosolen reduziert werden. Die einfachste Form der Lüftung ist die Stoßlüftung. Ein Luftaustausch sollte regelmäßig alle 20 Minuten erfolgen. Dies gilt für alle Arbeits-, Pausen- und Sanitärräume – auch bei ungünstiger Witterung. Empfohlen wird dabei:

  • Fenster und Salontür komplett öffnen und idealerweise für Durchzug in den Räumen sorgen (Querlüftung).
  • Ca. 3 bis 5 Minuten lüften im Winter (schneller Luftaustausch aufgrund hohen Temperaturunterschieds zwischen Innenraum und Außenluft).
  • Ca. 10 bis 15 Minuten lüften im Sommer (langsamer Luftaustausch aufgrund geringen Temperaturunterschieds zwischen Innenraum und Außenluft).
  • Eine kontinuierliche Lüftung über gekippte Fenster kann ergänzend zur Stoßlüftung sinnvoll sein, um ein zu starkes Ansteigen einer möglichen Konzentration virenbelasteter Aerosole in der Raumluft zu vermeiden.
  • Aktualisiert am 08.02.2021: Pausenräume sind grundsätzlich regelmäßig zu lüften. Sollten mehrere Personen gleichzeitig die Pausenräume nutzen, sollten diese durchgängig gelüftet werden.
    Das Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2 über raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen, zum Beispiel Klimaanlagen) ist insgesamt als gering einzustufen, sofern:
  • ausreichend Außenluft zugeführt wird
  • oder der Umluftanteil über einen geeigneten Filter geleitet wird. Kann ein Umluftbetrieb nicht
    vermieden werden, sollen nach Möglichkeit höhere Filterstufen eingesetzt werden (zum Beispiel von Klasse F7 auf F9), sofern technisch möglich können auch HEPA-Filter der Klassen H13 oder H14 verwendet werden.
    RLT-Anlagen sollen daher nicht abgeschaltet, sondern der Außenluftanteil möglichst erhöht werden. Der Umluftbetrieb von RLT-Anlagen, soweit sie nicht über einen ausreichenden Filter verfügen, soll unterbleiben, weil er im Einzelfall infektionsfördernd sein kann. Eine regelmäßige Wartung der Anlage ist sicherzustellen.
    Der Einsatz von Umluftgeräten wie Ventilatoren (zum Beispiel Standventilatoren), Geräten zur Kühlung (zum Beispiel mobile und Split-Klimaanlagen) oder Heizungen (zum Beispiel Heizlüfter) im Friseursalon muss vor Benutzung geprüft werden. Dritte können direkt durch den Luftstrom angeblasen werden, was zu einem erhöhten Infektionsrisiko führen könnte.

Auch beim Einsatz dieser Geräte, die lediglich die Raumluft umwälzen und dabei keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zuführen, muss eine ausreichende Lüftung mit der Außenluft erfolgen.
Geräte, die die Konzentration virenbelasteter Aerosole reduzieren (zum Beispiel Luftreiniger), dürfen ebenfalls nur ergänzend zu Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sie sachgerecht aufgestellt, betrieben und instandgehalten werden (Reinigung, Filterwechsel usw.). Die Geräte müssen mit geeigneten Filtern ausgerüstet sein.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten www.bgw-online.de/corona-lueftung

4. Hausbesuche oder mobile Friseurleistungen (aktualisiert am 08.02.2021)
Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei dringenden Hausbesuchen oder mobilen Friseurleistungen für Beschäftigte und Kundschaft sind umzusetzen:
Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person sowie Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten entsprechend Punkt 8.

  • Während der Tätigkeit sollen grundsätzlich unnötige Kontakte zu weiteren Personen im Haushalt vermieden werden, beispielsweise durch räumliche Trennung und zeitliche Entzerrung.
  • Kundinnen und Kunden tragen die vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase nach den jeweiligen Verordnungen der Länder für Friseursalons.
  • Beschäftigte tragen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) bzw. FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil entsprechend Punkt 15.
  • persönliche Hygiene/Händedesinfektion beachten
  • gereinigte/unbenutzte Arbeitsmaterialien je Kunde oder Kundin verwenden
  • Lüften der Räume vor Beginn der Tätigkeit und regelmäßiges Lüften entsprechend Punkt 3.
    Ob sich die Hygiene- und Schutzmaßnahmen im privaten Umfeld der Kundschaft umsetzen lassen, ist vor dem Hausbesuch zu prüfen und sicherzustellen.

5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons
Beschäftigte, Kunden oder Kundinnen oder andere Personen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände gründlich waschen oder desinfizieren (3 ml Händedesinfektionsmittel, 30 Sekunden Einwirkzeit, nicht mit Handtuch abwischen).
Aktualisiert am 08.02.2021: Kundinnen und Kunden sowie weitere Personen tragen im Salon die vorge- schriebene Bedeckung von Mund und Nase nach den jeweiligen Verordnungen der Länder.
Zum Schutz vor möglichem Kontakt mit der Kundenkleidung soll die Kundin oder der Kunde wie üblich einen Umhang tragen.
Vor und nach jedem Kundenkontakt sind die Hände zu reinigen. Die Händedesinfektion ist dem Händewaschen vorzuziehen, da sie hautschonender ist. Das Händedesinfektionsmittel muss mindestens „begrenzt viruzid“ sein.
Infektionen können wie bei anderen Kontaktflächen auch über Haare übertragen werden. Daher sollte der Kontakt zu ungewaschenen Haaren vermieden werden. Beschäftigte sollten daher der Kundschaft immer zuerst die Haare waschen. Dabei sind stets Schutzhandschuhe zu tragen. Weitere Informationen zur Haarwäsche finden Sie in den FAQ unter: www.bgw-online.de/corona-schutz-friseure
Werden Zeitschriften oder eine Bewirtung angeboten, sind Hygienemaßnahmen empfohlen, die eine Keimverschleppung auf Geschirr, Zeitungen, Zeitschriften und Personen verhindern sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Händehygiene der Beschäftigten und der Kundschaft – Handschuhtragen, Händedesin-
fizieren bzw. -waschen – sowie Mund und Nase wie vorgeschrieben zu bedecken.
Ein Beschäftigter, eine Beschäftigte kann gleichzeitig mehrere Personen bedienen, wenn konsequent alle Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
6. Homeoffice – Büroorganisation (aktualisiert am 08.02.2021)
Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäf- tigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Woh- nung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ist es dennoch erforderlich, dass mehrere Personen die Büroräume gleichzeitig nutzen, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten werden. Abstände von mindestens 1,5 Metern sind einzuhalten und es sind Lüftungsmaßnahmen durchzuführen.
7. Interne Besprechungen, Schulungen von Beschäftigten, Prüfungen (aktualisiert am 08.02.2021)
Besprechungen oder Personalschulungen mit Präsenz sollten auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert oder verschoben werden. Präsenzveranstaltungen sollten soweit wie möglich durch Telefon- oder Videokonferenzen ersetzt werden. Sind Präsenzveranstaltungen vor Ort zwingend notwendig, müssen sich die Teilnehmenden an die entsprechenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen halten: Abstand, eine Person pro 10 Quadratmeter Fläche, mindestens Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske) tragen, Händehygiene sowie Lüftungsregeln.
Die BGW und der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks haben gemeinsam Empfehlungen für Gesellenprüfungen zusammengestellt.
8. Ausreichende Schutzabstände
Grundsätzlich muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Das gilt für den Kontakt der Beschäftigten untereinander, zu Kundinnen und Kunden sowie zu anderen Personen. Die Nutzung von Verkehrswegen ist so anzupassen, dass ein ausreichender Abstand zwischen den Personen eingehalten werden kann.
Lediglich der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich unter konsequenter Einhaltung der Schutzmaßnahmen für die Dauer der Friseurtätigkeiten nähern.
Zum Einhalten des Abstands sollen Markierungen angebracht werden, zum Beispiel Bodenmarkierungen oder Absperrband.
Personenansammlungen sind im Salon zu vermeiden. Wartezeiten müssen beispielsweise durch persönliche Terminvergabe vermieden werden.
9. Arbeitsmittel und Werkzeuge
Arbeitsutensilien wie Kämme, Bürsten, Wickler und Ähnliches sollen die Beschäftigten kundenbezogen nutzen. Gemeinsam genutzte Arbeitsmittel wie Föhne, Telefon oder Tastaturen sowie Oberflächen, die regelmäßig berührt werden (Ablageflächen, Friseurstuhl, Bürsten, Kämme, Wickler usw.), sind wie im aktuellen Hygieneplan vorgesehen zu reinigen.
10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
Versetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder Schichtbetrieb können eine gemeinsame Nutzung von Arbeitsbereichen, Pausenraum usw. entzerren.
Bei Schichtplänen sollten möglichst jeweils dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten eingeteilt werden, um Kontakte einzuschränken. So kann auch bei Infektionsfällen auf Personalreserven zurückgegriffen werden.
11. Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und persönlicher Schutzausrüstung
Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher persönlichen Schutz- ausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeits- kleidung und PSA ist getrennt von der Alltagskleidung zu ermöglichen.
12. Zutritt von Kundschaft und anderen Personen
Der Zutritt von Kunden und Kundinnen oder anderen Personen, zum Beispiel Handwerks-, Kurier- und Lieferdienste, sollte möglichst nur nach Terminvereinbarung erfolgen.
Kunden und Kundinnen und andere Personen sind über die Schutzmaßnahmen (Abstand halten, Händehygiene, vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßige Lüftung usw.) zu informieren.
Personen mit COVID-19-Symptomen und solche, für die behördliche Quarantäne angeordnet ist, dürfen den Salon nicht betreten. Darauf sollte bereits bei Terminvereinbarung hingewiesen werden.
Die Dokumentation von Kundenkontaktdaten richtet sich nach den Vorschriften der Bundesländer.
13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion haben dem Salon fernzubleiben.
Zeigt sich ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion, der sich vor allem durch Husten, Fieber, Schnupfen sowie Geruchs- und Geschmacksverlust ergeben kann, hat die betroffene Person die Arbeitsstätte unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben.
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Die Corona-Pandemie lässt bei vielen Beschäftigten Verunsicherung und Ängste entstehen. Dazu kommen eine lang andauernde hohe Arbeitsintensität, das Tragen von Mund-Nasen-Schutz (medizinischen Gesichtsmasken) sowie Atemschutzmasken oder mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit der Kundschaft unter den Pandemiebedingungen.
Weitere Informationen bietet die DGUV-Handlungshilfe „Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten im Gesundheitsdienst während der Coronavirus-Pandemie“.
Der Zutritt von Kunden und Kundinnen oder anderen Personen, zum Beispiel Handwerks-, Kurier- und Lieferdienste, sollte möglichst nur nach Terminvereinbarung erfolgen.
Kunden und Kundinnen und andere Personen sind über die Schutzmaßnahmen (Abstand halten, Hände- hygiene, vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßige Lüftung usw.) zu informieren.
Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
Die BGW stellt ihren Mitgliedsunternehmen verschiedene Hilfsangebote wie beispielsweise die telefonische Krisenberatung, das Krisencoaching für Führungskräfte oder eine Hilfestellung nach Extremerlebnissen zur Verfügung: www.bgw-online.de/psyche.
Weitere Informationen bietet die DGUV-Handlungshilfe „Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten im Gesundheitsdienst während der Coronavirus-Pandemie“„Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten im Gesundheitsdienst während der Coronavirus-Pandemie“.

Quelle: BGW INFO